Elektro-Skateboards, Teil 1 – bis 45 km/h

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News – 23.09.16: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Voraussetzungen für elektrische Fun-Fahrzeuge zu regeln.
Die Begründung und wie diese Fahrzeuge eingestuft werden könnten, lesen Sie hier.

1. Motor­getriebenes Skateboard! Was tun?

Ein Kollege aus Waiblingen (BW) hat ein solches Fahrzeug kontrolliert. Es handelt sich dabei um eine Fahrzeugart, die das deutsche Zulassungsrecht nicht vorsieht und muss somit an Hand seiner Merkmale eingestuft werden. Unstrittig dürfte sein, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt.

Die Skateboards/ Longboards haben Elektromotoren von 400 bis 800 Watt. Sie erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 35 km/h und werden mit einer Funkfernbedienung gesteuert (Gas geben, Bremsen). Sie haben i.d.R. einen Hinterradantrieb durch Zahnriemen. Die Lenkung des Fahrzeugs erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Wer sich ein Bild davon machen will findet z.B. unter www.dboards.de ausreichend Anschauungsmaterial.

2. Einordnung

Meiner Meinung nach ist ein solches Board wie folgt einzustufen:

2.1 Bauart

Es handelt es sich um ein Kfz, da maschinell angetrieben und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG). Das Fahrzeug hat 2 Achsen mit jeweils 2 Rädern und wäre somit ein mehrspuriges Kfz, sprich Pkw. Zu beachten ist jedoch die Rili 2002/24 EG, Art. 2 Nr. 8 (Doppelrad).

Doppelrad [sind] zwei auf einer Achse montierte Räder, bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn kleiner als 460 mm ist. Ein solches Doppelrad wird als ein Rad [also, einspurig] angesehen.“Rili 2002/24 EG, Art. 2 Nr. 8

2.2 Leistung

Entscheidend ist darüber hinaus die bbH des Fahrzeugs. Bei einer Geschwindigkeit bis 45 km/h handelt es sich um ein zweirädriges Kleinkraftrad (§ 2 Nr. 11a FZV), sofern die maximale Leistung des E-Motors nicht mehr als 4 kW beträgt.

3. Rechtliche Folgen

3.1 Fahrerlaubnisrecht

Für Kleinkrafträder benötigt man die Fahrerlaubnisklasse AM. Besitzt der Fahrzeugführer diese nicht, so liegt ein Verstoß nach § 21 StVG vor (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

3.2 Zulassungsrecht

Für das Fahrzeug benötigt man nach § 4 (1) FZV eine Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis). Diese Einzelgenehmigung kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht besitzen, da es für dieses Fahrzeug keine Straßenzulassung gibt. Somit begeht er eine Owi nach § 4 (1), 48 FZV, 24 StVG.

Will der Besitzer das Fahrzeug ordnungsgemäß in Betrieb setzen, benötigt er eben dieses Einzelgutachten nach § 21 StVZO. Dieses muss durch einen Sachverständigen erstellt werden, welches verwehrt werden sollte, da das Fahrzeug nicht der StVZO entspricht. Mir ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt, dass es für dieses Fahrzeug ein Einzelgutachten gibt. Sollte Ihnen ein anderer Fall bekannt sein, bitte um Nachricht.

3.3 Versicherungsrecht

Nach § 4 (3) FZV dürfen KKR dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 FZV führen.
Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz, Vergehen nach §§ 1,6 PflVG.

3.4 Steuerrecht

Hätte das Fzg eine Straßenzulassung, wäre es nach § 3d (1) KraftStG von der Steuer befreit.
Auch wenn keine Straßenzulassung besteht, kann keine Anzeige wegen § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) erfolgen, da der Benutzer gegenüber dem Finanzamt nicht erklärungspflichtig ist (siehe § 3 (1) Nr. 1 bis 3 KraftStDV).

Beachte
Um das Fahrzeug richtig einordnen zu können, muss ein Gutachten erstellt werden. Das Fahrzeug wird sichergestellt oder beschlagnahmt, da es ein Beweismittel darstellt (§§ 94, 98 StPO).