eKFV – Fahrerlaubnis und technische Voraussetzungen

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§ 3 eKFV: Berechtigung zum Führen

Zum Führen eines eKF sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. § 3 eKFV
  • Eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV ist nicht erforderlich.
  • Keine Owi nach § 14 eKFV, wenn man das Fzg in Betrieb setzt, ohne das Mindestalter erreicht zu haben, da Personen unter 14 Jahren nicht verwarnt werden können.
  • Somit besteht keine Ahndungsmöglichkeit, da eine Owi nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
  • Aber, nicht vorwerfbar handelt nach § 12 OWiG, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Somit dürfen Kinder nicht verwarnt werden.
  • Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

§ 4 eKFV: Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

Ein eKF muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 der StVZO ausgerüstet sein, die 1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können, 2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken, 3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und 4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44% der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.§ 4 eKFV

Verstöße gegen die Anforderungen von Verzögerungseinrichtungen sind Owi nach §§ 2, 14 eKFV, 24 StVG.

§ 5 eKFV: Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen

Ein eKF muss mit lichttechnischen Einrichtungen (LTE) ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der StVZO entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der StVZO ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 UNECE ausgerüstet sein.§ 5 Abs. 1 eKFV

Absätze 2 bis 4 eKFV in der Zusammenfassung:

  • Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen.
  • Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. Bei einachsigen eKF reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder.
  • Bei eKF ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der StVZO zulässig.
  • Zusätzlich dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken, darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen, darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen, darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25° über der Horizontalen beträgt.

Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4b eKFV, lichttechnische Einrichtungen verstößt. Verwarnung nach §§ 2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.

§ 6 eKFV: Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen

Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke nach § 64a der StVZO ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der UN/ECE entsprechen.§ 6 eKFV

Ordnungswidrig handelt, wer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4c eKFV, Schallzeichen verstößt. Verwarnung nach §§ 2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.

§ 7 eKFV: Sonstige Sicherheitsanforderungen (Zusammenfassung)

Elektrokleinstfahrzeuge müssen

1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen entsprechen,

2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der UN/ECE über elektromagnetische Verträglichkeit  entsprechen,

3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß (…..)  entsprechen,

4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,

5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,

6. im Betriebszustand als auch im Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,

7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet,

8. so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen des Kapitels (……) entsprechen,

9. so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche ausreichend Halt bieten.§ 7 eKFV

Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 7 eKFV verstößt. Verwarnung nach §§ 2,14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.

Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die BE oder EBE nach § 2 eKFV nicht erteilt.