eKFV – Fahrerlaubnis und technische Voraussetzungen
§ 3 eKFV: Berechtigung zum Führen
- Eine Prüfbescheinigung nach § 5 FeV ist nicht erforderlich.
- Keine Owi nach § 14 eKFV, wenn man das Fzg in Betrieb setzt, ohne das Mindestalter erreicht zu haben, da Personen unter 14 Jahren nicht verwarnt werden können.
- Somit besteht keine Ahndungsmöglichkeit, da eine Owi nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
- Aber, nicht vorwerfbar handelt nach § 12 OWiG, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Somit dürfen Kinder nicht verwarnt werden.
- Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 4 eKFV: Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
Verstöße gegen die Anforderungen von Verzögerungseinrichtungen sind Owi nach §§ 2, 14 eKFV, 24 StVG.
§ 5 eKFV: Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
Absätze 2 bis 4 eKFV in der Zusammenfassung:
- Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen.
- Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. Bei einachsigen eKF reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder.
- Bei eKF ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der StVZO zulässig.
- Zusätzlich dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken, darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen, darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen, darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25° über der Horizontalen beträgt.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4b eKFV, lichttechnische Einrichtungen verstößt. Verwarnung nach §§ 2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.
§ 6 eKFV: Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
Ordnungswidrig handelt, wer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4c eKFV, Schallzeichen verstößt. Verwarnung nach §§ 2, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.
§ 7 eKFV: Sonstige Sicherheitsanforderungen (Zusammenfassung)
Elektrokleinstfahrzeuge müssen
1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen entsprechen,
2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der UN/ECE über elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen,
3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß (…..) entsprechen,
4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,
5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,
6. im Betriebszustand als auch im Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,
7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet,
8. so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen des Kapitels (……) entsprechen,
9. so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche ausreichend Halt bieten.§ 7 eKFV
Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 7 eKFV verstößt. Verwarnung nach §§ 2,14 eKFV i.V.m. § 24 StVG.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die BE oder EBE nach § 2 eKFV nicht erteilt.