eKFV – Verkehrsrechtliche Vorschriften (Unfall, Verkehrsflächen, StVO)

autobahn geschwindigkeit

§ 8 eKFV Personenbeförderung und Anhängerbetrieb

Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) nicht gestattet.§ 8 eKFV

Wer Personen befördert oder einen Anhänger mitführt, begeht eine Owi nach nach §§ 8, 14 eKFV, 24 StVG.

§ 9 eKFV Anwendung der StVO

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.

§ 9 eKFV

Allerdings werden verhaltensrechtliche Besonderheiten in den nachfolgenden §§ 10 bis 13 festgelegt (amtliche Begründung).

§ 9 Anwendung der StVO

Wer ein eKF im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.

Hinweise:

  • Für die Teilnahme am Straßenverkehr mit eKF gilt grundsätzlich die StVO. Allerdings werden verhaltensrechtliche Besonderheiten in den nachfolgenden §§ 10 bis 13 festgelegt (amtliche Begründung).
  • Das KBA hat am 26.06.2019 unter die hier aufgeführten neuen Tatbestande zur eKFV veröffentlicht.

§ 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen

Innerhalb geschlossener Ortschaften

I.g.O. dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 ) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der StVO findet keine Anwendung.§ 10 Abs. 1 eKFV

I.g.O darf zwischen Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, getrennten Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen frei gewählt werden. Sind diese Radverkehrsflächen nicht vorhanden, darf der verkehrsberuhigte Bereich oder die Fahrbahn benutzt werden.

Es gelten nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO; hier z.B. § 2 Rechtsfahrgebot, aber auch § 5 Überholen, § 8 Vorfahrt oder § 9 Abbiegen.

Immer dann, wenn eKF eine nicht zulässige Verkehrsfläche benutzt, begeht der Fahrer eine Owi (§§ 10, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG). Der eKF-Fahrer benutzt z.B. die Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 (2) StVO gegeben (§§ 10, 14 eKFV, §§ 1 (2), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).

Darf der eKF-Fahrer die Verkehrsfläche benutzen und es kommt zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen §§ 1 (2) StVO.

Ausnahme:

  • Darf der eKF-Fahrer den verkehrsberuhigten Bereich befahren, und es kommt zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen § 42 Abs. 2 StVO, Z. 325.1. als Spezialbestimmung, da § 1 Abs. 2 StVO nur Auffangtatbestand.

Anlage 3 Nr. 22 Nr.2 StVO: Auch eKF dürfen Schutzstreifen für den Radverkehr benutzen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften

A.g.O. dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237, Zeichen 295), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.§ 10 Abs. 2 eKFV

Sind keine Radverkehrsflächen vorhanden, muss der Seitenstreifen und dann die Fahrbahn benutzt werden. Es gelten nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO; hier z.B. § 2 Rechtsfahrgebot, aber auch § 8 Vorfahrt oder § 9 Abbiegen.

Immer dann, wenn der eKF-Fahrer eine nicht zulässige Verkehrsfläche benutzt, begeht der Fahrer eine Owi (§§ 10, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG). Der eKF-Fahrer benutzt z. B. die Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 (2) StVO gegeben (§§ 10, 14 eKFV, §§ 1 (2), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).

Darf der eKF-Fahrer die Verkehrsfläche benutzen und es kommt es zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen §§ 1 (2), 49 StVO, 24 StVG. StVO.

Ausnahme:

  • Darf eKF-Fahrer den Seitenstreifen befahren und es kommt zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, da die durchgezogene Linie überfahren wird, ist ein Verstoß nach § 41 StVO, Z.295 als Spezialbestimmung, evtl. in TE mit § 1 Abs. 2 StVO gegeben.
  • Ahndung z. B. nach § 5 StVO, wenn mit zu geringem Seitenabstand überholt wird, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.

Verwarnung von Kindern und Jugendlichen

Kinder können nicht verwarnt werden, da eine Owi nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Nicht vorwerfbar handelt nach § 12 OWiG, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Somit dürfen Kinder nicht verwarnt werden. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB (siehe Teil 1).

Jugendliche (14 bis 18 Jahre) handeln nur unter den Voraussetzungen des § 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorwerfbar (§ 12 OWiG), also dann, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Meiner Meinung nach ist sich ein 14-jähriger i.d.R. durchaus darüber bewusst, einen Fehler begangen zu haben und kann die sich daraus ergebenden Folgen (Verletzungen nach einem Unfall) richtig einschätzen. Ist dies nicht der Fall, kann es notwendig sein, Angaben über seine geistige Reife in der Anzeige zu vermerken. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB (siehe Teil 1).

Zusatzzeichen

Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von eKF auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.§ 10 Abs. 3 eKFV
Zusatzzeichen eKF frei

Zusatzzeichen Elektrokleinstfahrzeuge frei

Ausnahmen für andere Verkehrsflächen sind zulässig.

Damit würden z.B. Stadtführungen mit eKF auch in Fußgängerzonen ermöglicht oder Menschen mit Gehbehinderungen könnten das eKF zwischen ihrer Wohnung und den generell zugelassenen Verkehrsflächen durchgängig nutzen. Deshalb sind Ausnahmen auch für Gehwege oder andere Verkehrsflächen möglich.

§ 11 eKFV Allgemeine Verhaltensregeln

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. § 11 Abs. 1 eKFV

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 eKFV nebeneinander fährt (§ 11, 14 eKFV, 24 StVG. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 Abs. 2 StVO gegeben (§§ 11, 14 eKFV, §§ 1 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).

Ordnungswidrig nach § 14 eKFV handelt, wer sich an ein Fzg anhängt oder freihändig fährt. OWi ist im Tatbestandskatalog nicht aufgeführt, somit Verstoß nach §§ 23 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.

Mit eKF darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.§ 11 Abs. 2 eKFV

Ordnungswidrig handelt, wer vom Rechtsfahrgebot abweicht. Verstoß nach § 2 StVO, da in der eKFV nicht aufgeführt und nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.

Sind an einem eKF keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein eKF führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere VT ihr Verhalten daran ausrichten können..§ 11 Abs. 3 eKFV

Ordnungswidrig handelt, wer eine Richtungsänderung nicht ankündigt. Verstoß nach § 9 StVO, da in der eKFV nicht aufgeführt und nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.

Wer ein  eKF auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein eKF führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. § 11 Abs. 4 eKFV

eKF-Fahrer müssen auf Radverkehr Rücksicht nehmen und ein Überholen ermöglichen. Wer dagegen verstöt, handelt Owi nach §§ 11 (4), 14 eKFV evtl. in TE mit § 1 (2) StVO, 24 StVG.

Fußgänger haben Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss der eKF-Fahrer warten. Wer dagegen verstöt, handelt Owi nach §§ 11 (4), 14 eKFV evtl. in TE mit § 1 (2) StVO, 24 StVG.

Für das Abstellen von eKF gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.§ 11 Abs. 5 eKFV

Der Begriff „abstellen“ wird verkehrsrechtlich für ein abgemeldetes Kfz verwendet.

§ 12 eKFV Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der StVO

(1) Ist ein Verbot für Fzg aller Art (Z. 250) angeordnet, so dürfen eKF dort geschoben werden. 
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Z. 251), ein Verbot für Krafträder (Z. 255), ein Verbot für Kfz (Z. 260) oder ein Verbot der Einfahrt (Z. 267) angeordnet, so dürfen eKF dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „eKF frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Z. 254) angeordnet, so gilt dies auch für eKF.
§ 12 eKFV
  • Die oben angeführten Verstöße sind nach § 14 eKFV nicht ordnungswidrig. Deshalb Verstoß nach der entsprechenden Vorschrift der StVO, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
  • Bei Verstoß gegen das Verbot der Einfahrt (Z. 267), Owi nach § 41 (Zeichen 267, Anlage 2), 49 StVO, 24 StVG.

§ 13 eKFV Lichtzeichen

EKF unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der StVO. Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“ zur Anwendung§ 13 eKFV
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  • Da Verstöße nach § 14 eKFV nicht ordnungswidrig sind, wird gegen die entsprechende Vorschrift der StVO verstoßen, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
  • Somit kann der eKF-Fahrer, genauso wie der Radfahrer einen Rotlichtverstoß nach § 37 StVO begehen.

§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten

Owis sind bei den einzelnen Paragraphen und Absätzen aufgeführt.