Mitführpflicht Warnweste ab Juli 2014

Warnweste im Straßenverkehr

§ 53a (2) Nr. 3 StVZO – Warnwestenpflicht

Änderung 01.07.14

In einem Pkw, Lkw, KOM, Zug- und Sattelzugmaschinen muss eine Warnweste mitgeführt werden.

Mitführ- und Aushändigungspflichten

In § 31b StVZO wurde die neue Nr. 4a – Warnweste – eingefügt.

Nach § 31 b StVZO muss der Führer von Fahrzeugen, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

1.    Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
2.   Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
3.   Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
4.   Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),
5.   tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6.   Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7.   Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2).