Einachsige selbstfahrende Zugmaschinen
Was ist bei einer Verkehrskontrolle von einachsigen Zugmaschinen zu beachten?
Bereiche, die eine Rolle spielen sind u.a. das Fahrerlaubnis-, Steuer- und Zulassungsrecht. In den kommenden Beiträgen greifen wir diese Rechtsbereiche auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mitgeführte Anhänger und einachsige Zugmaschinen auf.
1. Was ist eine Zugmaschine?
Nach § 2 Nr. 16 FZV sind Definition land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind./
1.1 Was ist ein Anhänger?
Nach § 2 Nr. 2 FZV sind dies zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge.
1.2 Was ist ein Sitzkarren?
Nach § 2 Nr. 21 FZV sind Sitzkarren Definition einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;/
2. Fahrerlaubnisrecht Klasse L – § 6 FeV
Beachte: Nach § 4 (1) Nr. 3 FeV sind Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftiche Zwecke bestimmt sind und eine bbH von nicht mehr als 6 km/h haben und wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden (unabhängig von der bbH), fahrerlaubnisfrei.
3. Zulassungsrecht
Einachsige Zugmaschinen sind nach § 3 (2) Nr. 1 b) FZV zulassungsfrei.
Werden die einachsigen Zugmaschinen für andere, als lof-Zwecke eingesetzt, benötigt man je nach Gewicht der Kraftfahrzeuge die Klasse B (bis 3,5 t zG), C1 (bis 7,5 t zG) oder C (über 7,5 t zG).
3.1 Beispiele für zweckentfremdete Benutzung
Der Sohn des Landwirts fährt mit der einachsigen Zugmaschine (mit Sitzkarren) zur Schule oder zum Fußballtraining.
3.2 Einachsige Zugmaschinen bis 20 km/h bbH
Kennzeichnungen | § 4 (4) FZV | Bei einer bbH bis 20 km/h, Namensangabe an der Längsseite. |
Geschwindigkeitsschild | § 58 (4) StVZO | Ausgenommen. |
Einzelgenehmigung | 4 (1), (5) FZV | Erforderlich, Mitführ- und Aushändigugspflicht. |
Steuer | § 3 KraftStG | Steuerfrei, da zulassungsfrei. |
Versicherung | § 1 PflVG | Erforderlich |
3.3 Einachsige Zugmaschinen bis 25 km/h bbH
Kennzeichen | § 4 Abs. 2 FZV § 8 FZV |
Bei einer bbH über 20 km/h, amtliches Kennzeichen grün. Ausgestaltung nach § 10 FZV. |
Geschwindigkeitsschild | § 58 (4) StVZO | Ausgenommen. |
Einzelgenehmigung
oder ZB Teil 1 |
§ 4 (1), (5) FZV § 11 (1), (5) FZV |
Erforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht. |
Steuer | § 3 KraftStG | Steuerfrei, da zulassungsfrei. |
Versicherung | §§ 1 PflVG | Erforderlich. |