Einachsige selbstfahrende Zugmaschinen

einachsige selbstfahrende Arbeitsmaschine

Was ist bei einer Verkehrskontrolle von einachsigen Zugmaschinen zu beachten?

Bereiche, die eine Rolle spielen sind u.a. das Fahrerlaubnis-, Steuer- und Zulassungsrecht. In den kommenden Beiträgen greifen wir diese Rechtsbereiche auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mitgeführte Anhänger und einachsige Zugmaschinen auf.

1. Was ist eine Zugmaschine?

Nach § 2 Nr. 16 FZV sind Definition land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind./

1.1 Was ist ein Anhänger?

Nach § 2 Nr. 2 FZV sind dies zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge.

1.2 Was ist ein Sitzkarren?

Nach § 2 Nr. 21 FZV sind Sitzkarren Definition einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;/

einachsige selbstfahrende Arbeitsmaschine
Im Bild sehen Sie eine einachsige Zugmaschine mit einem einachsigen Anhänger. Der Anhänger hat eine Sitzgelegenheit, von der aus der Fahrer die Zugmaschine lenken kann. Wenn Sie sich die Ladefläche wegdenken, haben sie eine einachsige Sitzkarre.

2. Fahrerlaubnisrecht Klasse L – § 6 FeV

[…]Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, (…..).

Beachte: Nach § 4 (1) Nr. 3 FeV sind Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftiche Zwecke bestimmt sind und eine bbH von nicht mehr als 6 km/h haben und wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden (unabhängig von der bbH), fahrerlaubnisfrei.

3. Zulassungsrecht

Einachsige Zugmaschinen sind nach § 3 (2) Nr. 1 b) FZV zulassungsfrei.

Werden die einachsigen Zugmaschinen für andere, als lof-Zwecke eingesetzt, benötigt man je nach Gewicht der Kraftfahrzeuge die Klasse B (bis 3,5 t zG), C1 (bis 7,5 t zG) oder C (über 7,5 t zG).

3.1 Beispiele für zweckentfremdete Benutzung

Der Sohn des Landwirts fährt mit der einachsigen Zugmaschine (mit Sitzkarren) zur Schule oder zum Fußballtraining.

3.2 Einachsige Zugmaschinen bis 20 km/h bbH

Kennzeichnungen § 4 (4) FZV Bei einer bbH bis 20 km/h, Namensangabe an der Längsseite.
Geschwindigkeitsschild § 58 (4) StVZO Ausgenommen.
Einzelgenehmigung  4 (1), (5) FZV Erforderlich, Mitführ- und Aushändigugspflicht.
Steuer § 3 KraftStG Steuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherung § 1 PflVG Erforderlich

3.3 Einachsige Zugmaschinen bis 25 km/h bbH

Kennzeichen § 4 Abs. 2 FZV
§ 8 FZV
Bei einer bbH über 20 km/h, amtliches Kennzeichen grün. Ausgestaltung nach § 10 FZV.
Geschwindigkeitsschild § 58 (4) StVZO Ausgenommen.
Einzelgenehmigung

oder ZB Teil 1

§ 4 (1), (5) FZV
§ 11 (1), (5) FZV
Erforderlich, Mitführ- und Aushändigungspflicht.
Steuer § 3 KraftStG Steuerfrei, da zulassungsfrei.
Versicherung §§ 1 PflVG Erforderlich.