Neuerungen StVO 2017

Gesetzbuch

Durch die 1. Verordnung zur Änderung der StVO werden folgende Vorschriften neu gefasst:

1. Begleitung von radfahrenden Kindern auf dem Gehweg ist ab sofort erlaubt, § 2 (5) StVO:

Bislang fuhren die Kinder auf dem Gehweg und die Eltern bzw. die Aufsichtsperson auf der Fahrbahn. Um der Aufsichtspflicht besser gerecht werden zu können, dürfen die Kinder nun auf dem Gehweg begleiten werden.

Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen jetzt auch Radwege benutzen; früher durften sie nur den Gehweg benutzen.

Der “alte Gesetzestext” lautete:

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Der “neue und jetzt gültige” Gesetzestext lautet:

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.

Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.

Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.

Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

2. Rettungsgasse auf Fahrbahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung, § 11 (2) StVO:

Es wird nicht mehr vom stockenden Verkehr gesprochen, sondern von „Schrittgeschwindigkeit“ und  „zum Stillstand“ gekommenen Fahrzeugen.

Die Rettungsgasse muss nun immer zwischen der äußerst linken und dem unmittelbar rechts davon liegenden Fahrstreifen gebilden werden.

Der “alte Gesetzestext” lautete:

Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

Der “neue und jetzt gültige” Gesetzestext lautet:

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem außerst linken und dem unmittelbar rechts davon liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

3. Radfahrer müssen die Ampelzeichen des Autoverkehrs beachten, § 37 (2) Nr. 6 StVO:

Da der letzte Satz im Absatz 6 nur bis zum 31.12.2016 gilt, müssen ab dem 01.01.2017 die Regeln des Fahrverkehrs beachtet werden.

Der “alte Gesetzestext” lautete:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

Der “neue und jetzt gültige” Gesetzestext lautet:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

4. E-Bikes (bis 25 km/h bbH) dürfen Radwege benutzen, § 39 (7) StVO:

Das neue Zusatzschild „E-Bikes frei“ auf Radwegen soll es ermöglichen, dass E-Bikes, die bis 25 km/h schnell sein dürfen, auf geeigneten Radwegen fahren dürfen. Die schnelleren E-Bikes (über 25 km/h) müssen weiterhin die Fahrbahn benutzen.

Kenntlich gemacht werden soll die Regelung mit einem neuen Verkehrsschild für E-Bikes.
Pedelecs sind begrifflich den Fahrrädern gleichgestellt und durften auch bisher die Radwege benutzen.

5. Kommunen können Tempo 30 Zonen leichter umsetzen, § 45 (9) StVO:

Im Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern können Kommunen ohne besondere Begründung Tempo 30 anordnen.