Todsünden – § 315c StGB – Falsches Überholen

Überholen - Unübersichtliche Stelle

In den nächsten Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Tatvarianten des § 315c StGB (Todsünden). Zunächst werden die jeweils gleichbleibenden Tatbestandsmerkmale abgehandelt, bevor wir uns dann mit den wichtigsten Begehungsweisen (Buchstaben a-d) befassen.

 

1. Gleichbleibender Tatbestand

Der Gesetzgeber hat im § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwere Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt, jedoch nur dann, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und eine Gefahrensituation für andere VT gegeben war.

1.1 Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

Wiederholung aus Teil 1 - aufklappen

Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsmerkmale. Während die grobe Verkehrswidrigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, enthält die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Element. Beide Merkmale müssen verwirklicht worden sein.

Grob verkehrswidrig,

ist Definition ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten, durch welches die Verkehrssicherheit besonders schwer beeinträchtigt wird./

Rücksichtslos

handelt, Definition wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Fahrverhalten aufkommen lässt und unbekümmert drauf losfährt./

Eigensüchtigkeit kann bejaht werden, wenn der Beschuldigte sich gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Vorteil verschaffen will. Ein Indiz dafür ist z.B., wenn der Fahrer es eilig hat oder aus Gleichgültigkeit, Leichtsinn oder mangelndem Verantwortungsgefühl jede Rücksichtnahme auf andere VT außer Acht lässt.

Gleichgültigkeit. Zur Abgrenzung eines Augenblickversagens zur Gleichgültigkeit seiner Fahrweise muss festgestellt werden, wie viel Zeit dem Fahrer blieb, sich über sein Fahrverhalten Gedanken zu machen. Unter einem „Augenblicksversagen“ kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. außer Acht lassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden. Ausgangspunkt ist dabei die Verkehrslage zur Tatzeit und das Fahrverhalten des Täters in dieser Verkehrslage. Auch Fahrverstöße während der Fahrt, die vor der eigentlichen Gefährdung begangen wurden, können als Beweisanzeichen für die Gleichgültigkeit herangezogen werden. Ein verkehrsgerecht fahrender Fahrer orientiert sich an Verkehrszeichen, dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, Sicht- und Fahrbahnverhältnissen und Fahrgeschwindigkeit.

Die Missachtung eines Verkehrszeichens kann aus momentaner Unachtsamkeit (Augenblickversagen) heraus geschehen.
Missachtung mehrerer Denkanstöße hintereinander kann auf eine gleichgültige Einstellung und Nachlässigkeit hinweisen

Einzelbeispiel Überholen: Mehrere VZ, die ein Überholverbot ankündigen:
Zeichen 105 Doppelkurve mit Zusatzzeichen 4 km Länge, Zeichen 276 Überholverbot mit Zusatzzeichen nach 1 km, Zeichen 295 durchgezogene Linie und dann Zeichen 276).

1.2 Konkrete Gefährdung

Wiederholung aus Teil 1 - aufklappen

Eine konkrete Gefahr droht, Definition wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben und mehr oder weniger nur noch vom Zufall abhängt („Beinaheunfall“)./

Beachte: Das vom Täter geführte Fzg kann, da es Tatmittel ist, nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein. Personen, die mitfahren oder beförderte Ladung kann jedoch gefährdet werden.

Der fremde Sachschaden muss bedeutend sein. Nach heutiger Rechtsprechung liegt der bedeutende Sachwert bei 750 Euro.
Hier sei nochmals auf den Aufbau des Tatbestands hingewiesen. Ein fremder Sachschaden von 750 Euro muss nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt auch dessen bloße Gefährdung. So wird die Gefährdung in dieser Höhe z.B. bei einem „Beinaheunfall“ mit dem Gegenverkehr beim Abbiegen zu bejahen sein.

2. Tatvarianten

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt

Grundlagen zum Überholen

Überholen Definition ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet./

Nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Fußgänger, welche die Fahrbahn benutzen werden überholt.

Warten. DefinitionVerkehrsteilnehmer, welche durch die Verkehrslage oder eine Anordnung aufgehalten werden, warten./

Überholt werden daher auch wartende Fahrzeuge, deren Fahrzeugführer die Fahrt

  • vor Lichtzeichenanlagen
  • an Vorfahrtstraßen
  • in einem Stau unterbrechen.

Dies gilt auch bei

  • Bussen und Straßenbahnen, die an einer Haltestelle halten
  • liegengebliebenen Fahrzeugen oder
  • einem Fahrzeug, das vor einer Toreinfahrt auf die Öffnung des Tores wartet.

Wer sein Fahrzeug bewusst zum Stillstand bringt, also i.S.d. § 12 StVO hält oder parkt, wird nicht überholt. An diesen Fahrzeugen wird gem. § 6 StVO vorbeigefahren.

Ein Fahrzeug, das mit nur noch ganz geringer Geschwindigkeit zum Anhalten an den Straßenrand heranfährt, wird ebenfalls nicht überholt.

Das Überholen beginnt mit dem Ausscheren auf die linke Fahrbahnhälfte oder Überholspur.
Ist der Überholende schon links gefahren, beginnt das Überholen mit der Verkürzung des Sicherheitsabstandes mit Überholgeschwindigkeit in Überholabsicht.

Wer zum Zwecke der Prüfung, ob die Verkehrslage ein Überholen zulässt, leicht links versetzt fährt, überholt noch nicht. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Radfahrer untereinander. Beendet wird der Überholvorgang mit dem Einscheren nach rechts mit genügendem Sicherheitsabstand.

Falsches Überholen liegt vor, bei (nicht abschließend)

  • § 5 (1) StVO – verbotenem Rechtsüberholen
  • § 5 (1), 2 (1) StVO – Überholen auf der Standspur der BAB (erweiterter Überholbegriff)
  • § 7 (2), 2a StVO – Rechtsüberholen von Fahrzeugschlangen
  • § 5 (2) StVO – Überholen an unübersichtlicher Stelle (Kuppe, Kurve)
  • § 5 (2) StVO – Überholen mit zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz
  • § 5 (3) StVO – Überholen trotz unklarer Verkehrslage
  • § 5 (3) StVO – Überholen trotz Zeichen 276, 277
  • § 5 (4) StVO – Nichtbeachten des nachfolgenden Verkehrs
  • §§ 5 (4), 4 (1) StVO – Überholen mit unzureichenden Abständen Kolonnenspringen mit Hineinzwängen, Schneiden beim Einordnen nach rechts
  • § 5 (4) StVO – verbotener Geschwindigkeitserhöhung z.B. um Einscheren zu verhindern