Rechtliche Rahmenbedingungen der Einsatzfahrt – § 35 StVO

Streifenwagen mit Blaulicht

In den nächsten Beiträgen werden wir die Einsatzfahrt mit Sondersignalen näher betrachten. Zu Beginn werden die Rechtsgrundlagen nach den §§ 35 und 38 StVO abgearbeitet. Danach befassen wir uns mit einer eventuellen Strafbarkeit gem. § 315c StGB im Rahmen der Einsatzfahrt.

Sonderrechte gem. § 35 StVO

Absatz 1 – Organisation und Auftrag

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Nach § 35 (1) StVO ist unter anderem die Polizei von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Unter hoheitlichen Aufgaben versteht man alle von der Staatsgewalt abgeleiteten Tätigkeiten, die der Polizei durch die §§ 1 und 2 PolG BW oder anderen PolG zugewiesen sind. Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe fallen ebenso unter diese hoheitlichen Aufgaben.

Beispiele
  • Gefahrenabwehr
  • Störungsbeseitigung
  • Verfolgung von Straftaten
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Auch die Beamten, die sich auf einer Streifenfahrt befinden sind hoheitlich unterwegs. Wollen sie von den Verkehrsvorschriften abweichen, müssen sie prüfen, ob dies dringend geboten ist.

Dringend geboten ist das Abweichen von den Verkehrsvorschriften, wenn deren Beachtung der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (Diensterfüllung) hindernd im Wege stünde. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Sonderrecht eine hoheitliche Aufgabe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht erfüllt werden könnte.

[infobox last_column=“true“ closable=“false“ color=“red“]Kurz gesagt: Wenn ich mich an die Verkehrsvorschriften halte, dann komme ich zu spät![/infobox]

Absatz 8 – Einschränkung

Auch wenn ich hoheitlich unterwegs bin und die StVO hindernd im Wege stehen würde, darf ich nach § 35 (8) StVO niemanden gefährden oder schädigen. Erlaubt ist die Behinderung oder Belästigung.

Im Gesetz heißt es gem. Absatz 8:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Vom Sonderrechtsfahrer wird eine gesteigerte Sorgfaltspflicht sowie eine Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung gefordert.

Wichtig für den Polizeibeamten: Regelmäßig liegt die Hauptschuld eines VUs beim Fahrere der Einsatzfahrzeuge.

[infobox last_column=“true“ closable=“false“ color=“red“]Der Fahrer darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Fahrt von allen anderen Verkehrsteilnehmern als solche erkannt wird. Je gefährlicher der Verkehrsvorgang ist, desto größer die Vorsicht, die vom Fahrer verlangt wird.[/infobox]

Rechtsprechung

Bislang wurde in der Rechtsprechung folgendermaßen entschieden (nicht abschließend):

  • Bei Farbzeichen „Rot“ darf in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass alle anderen VT die Sondersignale wahrgenommen haben. Kann der Sonderrechtsfahrer dies nicht ausschließen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Man darf nicht darauf vertrauen, dass VT aus einer stark befahrenen Querstraße die Sondersignale wahrgenommen haben.
  • Bei einem Zusammenstoß auf einer ampelgeregelten Kreuzung ist die Haftung 50:50. Jedoch nur dann, wenn der Fahrer die Warnsignale (Blaulicht und Martinshorn) eingeschaltet und seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h reduziert hatte.
  • Bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h liegt die Haftung fast alleine beim Sonderrechtsfahrer.
  • Ist nur das Blaulicht eingeschaltet, hat der Fahrer keinen Vorrang; deshalb Alleinhaftung.
  • Bei Farbzeichen „Rot“ und schlechter Übersicht darf man sich nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineintasten, auch wenn höchste Eile geboten ist.
  • Eine Gefährdung anderer ist auch dann zu vermeiden, wenn man zur Rettung von Menschenleben unterwegs ist.

Eine Sammlung von weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung habe ich in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* auf einer Doppelseite ab Seite 88 zusammengestellt.

Beachte:
Ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 4 Nr.1 StVO handelt, wer entgegen
§ 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebührend zu berücksichtigen.

Wer das Sonderrecht zu Unrecht beansprucht verstößt nicht gegen den
§ 35 StVO, sondern gegen die Vorschriften, von denen er unerlaubt abweicht. Z.B. OWi gem. § 8 StVO bei einer Vorfahrtsverletzung oder gegen § 3 StVO, wenn i.g.O. 80 km/h gefahren wird.

Beachte: Ist die Aufgbenerfüllung nicht mehr dringend geboten, stehen uns keine Sonderrechte mehr zu.

Beispiele

Sind wir wegen einer verletzten Person unterwegs, die von einem Baugerüst gefallen ist, dürfen wir mit Sondersignalen anfahren, um zumindest eine Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Aber Vorsicht:
Ist der Notarzt mittlerweile vor Ort und ich bekomme über Funk Kenntnis davon, liegt für mich kein Grund mehr vor weiterhin die Sondersignale einzusetzen, da es nicht mehr dringend geboten ist.

Fahren wir mit Sondersignalen zu einem Einbruchsalarm der Sparkasse X und werden während der Anfahrt informiert, dass es sich gesichert um einen Fehlalarm handelt, haben wir keine Rechtsgrundlage mehr um mit Sondersignalen anzufahren, da der Grund „Banküberfall“ nicht mehr gegeben ist.

Weiter geht es im nächsten Beiträgen mit den Wegerechten nach § 38 StVO und einer eventuellen Strafbarkeit gem. § 315c StGB während der Einsatzfahrt.