Wie wird die Rettungsgasse gebildet?

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1. Rechtliche Grundlage

Zum 01.01.2017 trat die Änderung zur Vereinfachung der Rettungsgasse in Kraft.

§ 11 StVO Besondere Verkehrslagen
Absatz 2 (alte und schwierigere Regelung)
Stockt der Verkehr auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.§ 11 (2) StVO
Absatz 2 (neue und einfachere Regelung)
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.§ 11 (2) StVO

Kurz gefasst heißt das, wenn sie auf dem linken Fahrstreifen unterwegs sind, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts.

2. Rechte-Hand-Regel als Merkhilfe

Halten Sie die Handinnenfläche der rechten Hand nach unten und stellen sie sich den Zwischenraum zwischen dem Daumen und den Fingern an der rechten Hand als Rettungsgasse vor.

Der Daumen steht für die äußere linke Fahrspur, die übrigen Finger für alle anderen Fahrspuren. Hier in einem Video des ADAC auch sehr anschaulich erklärt.

3. Höheres Bußgeld und Fahrverbot

Wer keine Rettungsgasse bildet muss bisher mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen. Die Zuwiderhandlungen könnten demnächst teuer werden.

Der Bundesrat sprach sich im Juli 2017 bereits für eine Erhöhung aus und betont mit dem Blick nach Österreich, dass ein „dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen“ besteht, die u.a. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln erreicht werden soll. Der Bundesrat könnte sich noch am 22. September 2017 mit der Änderung befassen (Drucksache 556/17). Die Erhöhung trat am 19.10.2017 mit nachfolgender Staffelung in Kraft:

  • Keine Rettungsgasse bilden kostet 200 Euro und 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.
  • Keine Rettungsgasse bilden und der Fahrer des Rettungsfahrzeugs wird zusätzlich behindert (die Fahrzeuge müssen warten) kostet dann 240 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse bilden und der Fahrer des Rettungsfahrzeugs wird gefährdet (er muss eine Vollbremsung einleiten) kostet dann 280 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot
  • Keine Rettungsgasse bilden und dir Fahrer des Rettungsfahrzeugs wird geschädigt (Unfall) kostet dann 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.