Sonntagsfahrverbot – Privatfahrten mit Lkw zukünftig erlaubt
Update 19.10.2017 – Änderung in Kraft getreten
Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet.
Privatfahrten mit Anhängern wie z.B.
- dem Wohnwagen oder
- Pferdeanhänger der ausschließlich zu Sportzwecken eingesetzt wird
- Anhänger, die für einen privaten Umzug genutzt werden, fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gewerblich oder für Entgeld hinter Lastkraftwagen mitgeführt werden.
Das Ersetzen des Wortes „verkehren“ durch „führen“ stellt klar, dass der ruhende Verkehr von der Regelung nicht betroffen ist.
Zusätzliche Ausnahmen
Des Weiteren wurden zusätzliche Ausnahmen als Absatz 3 mit den Nummern 3 bis 5 im § 30 StVO aufgenommen:
Seuchenbefallene Tiere
Die Nr. 3 wurde aus seuchenhygienischen Gründen eingeführt, damit bei unabwendbarem Bedarf eine unverzügliche Abholung, von erkrankten, verendeten oder getöteten Tieren bzw. die Sammlung und Beförderung bestimmter tierischer Nebenprodukte zum Schutz des Menschen und der Umwelt auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen kann.
Darunter fällt nicht der Transport von Gülle und reguläre Transport von lebenden (gesunden) Tieren. Es wird keine Ausnahmegenehmigung mehr benötigt.
Abschleppfahrzeuge
Die oben aufgeführten Fahrzeuge leisten einen erheblichen Beitrag zur Beseitigung von Störungen im öffentlichen Verkehrsraum und dient dazu die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Neben der Räumung von Unfallstellen, gehört hierzu insbesondere auch die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Beseitigung von Pannen an Fahrzeugen im Straßenraum.
Nicht ausgenommen sind Fahrten mit wirtschaftlichen Interesse z.B. (Sammel-)Transport von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. „Hier fehlt es am öffentlichen Interesse am Fahrzeugtransport bzw. der Unfall- oder Pannenhilfe zur Wahrung oder Herstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.“ – Gesetzesbegründung.
Bienen
Die Ausnahme erlaubt die Beförderung von lebenden Bienen, um diese witterungsbedingt (Hagel, Starkregen) und vor dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu schützen. So soll ein Beitrag geleistet werden, dem Bienensterben in Deutschland entgegen zu wirken.
Ursprünglicher Beitrag vom 21.05.2017
Mit der Drucksache 85/17 brachte die Bundesregierung am 26.01.2017 eine Änderung der VwV zur StVO auf den Weg. Darin enthalten u.a. eine Klarstellung für die Regelung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger (§ 30 Abs. 3 StVO). Privatfahrten sollen in Zukunft vom Fahrverbot ausgenommen sein. Der Bundesrat ging in seiner Sitzung am 10.03.2017 noch einen Schritt weiter und fordert die Bundesregierung auf, diese Klarstellung nicht nur in der VwV zur StVO, sondern auch in der StVO selbst zu treffen.
Das Inkrafttreten der VwV sowie die Anpassung der StVO steht noch aus. Wir informieren Sie, sobald es etwas Neues gibt.
Die geltenden Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot finden Sie im ersten Beitrag dieser Reihe.
Dies in aller Kürze. Sollten Sie sich für die Hintergründe interessieren, lesen Sie einfach ab hier weiter.
Hintergrund
Die Bundesregierung legt in Ihrer Grunddrucksache die Historie für das im Jahr 1956 eingeführte Fahrverbot dar und führt aus, dass die Gründe für die Einführung „teilweise in Vergessenheit geraten“ seien, weshalb „sich bundesweit nicht einheitlicher Verwaltungsvollzug entwickelt“ habe.
Konkret würde dies bedeuten, dass private Umzugsfahrten mit einem Lkw über 7,5 t zG am Sonntag nicht ordnungswidrig sind. Ebenso wie gleichgelagerte Fahrten mit einem Mercedes Sprinter (Lkw, 3,5 t zG) mit Anhänger.
Der Bundesrat sieht dies genauso, fordert darüber hinaus jedoch die Umsetzung in der StVO. Zur einheitlichen Anwendung bei den Behörden und zur rechtssicheren Orientierung der Bürger sei die Regelung in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend, sondern direkt im Gesetz (bzw. hier der Verordnung) notwendig.
Was bedeutet das?
Der Gesetzgeber spricht von einer „Klarstellung“ sowie „nicht einheitlichem Verwaltungsvollzug“ und räumt damit ein, dass der ursprüngliche Gesetzeszweck wohl ein anderer war und bisher (über 60 Jahre) vermutlich falsch ausgelegt wurde. Spätestens mit den kommenden Änderungen in der VwV und der StVO wird diese Unsicherheit beseitigt. Welche Auswirkungen dies auf aktuelle Verstöße vor Inkrafttreten der Klarstellung hat, können wir leider nicht beurteilen.