Sonntagsfahrverbot – Vorschriften und Ausnahmen (Update 2018)

Sonntagsfahrverbot Anhänger
News – 19.10.2017: Dieser Beitrag wurde aufgrund einer Änderung der Vorschrift aktualisiert. Privatfahrten sind nun vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ausgenommen. Hinzu kamen weitere Ausnahmeregelungen. Die Hintergründe lesen Sie im zweiten Beitrag dieser Reihe.

1. Allgemeines zum § 30 StVO

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00  bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lkw mit einem zG über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw nicht geführt werden.

Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3. die Beförderung von Material [erkrankte, verendete oder getötete Tiere] der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 […]

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.§ 30 (3) StVO

Nach § 4 (4) PBefG sind Lkw Definition Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind./

Das Verbot gilt seit 19.10.2017 ausdrücklich nur noch für gewerbliche Fahrten. Privatfahrten z.B. mit einem Wohnwagen, Pferdeanhänger zu Sportzwecken oder Anhänger zu Umzugszwecken sind erlaubt.

Eine ausführliche Checkliste mit zusammengefassten Hinweisen aus dem Gesetzeskommentar finden Sie auch in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* auf den Seiten 83 bis 85.

2. Welche Kfz sind vom Fahrverbot betroffen

  • Lkw ohne Ladung, aber mit zG über 7,5 t.
  • Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger; früher Sattelauflieger genannt) über 7,5 t zG.
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast mehr als das 0,4 fache der zG beträgt.
  • Lkw unter 7,5 t zG, die Anhänger mitführen.

Beispiel: Ein Mercedes Sprinter (Lkw 3,5 t zG) mit Anhänger wird an einem Sonntag für einen Umzug eingesetzt. Dies ist ordnungswidrig. (Privatfahrten sind seit dem 19.10.2017 vom Verbot ausgenommen, darunter fallen auch private Umzugsfahrten, wie in dem bisherigen Beispiel)

3. Welche Kfz sind nicht vom Fahrverbot betroffen

  • Lkw bis 7,5 t zG ohne Anhänger.
  • Die Sattelzugmaschine ohne Anhänger darf gefahren werden.
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
  • Zugmaschinen z.B. für die Landwirtschaft.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher oder Bagger,
  • Kfz, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).
  • die Sonderrechte in § 35 StVO gelten für Fzg der Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei und Zolldienst und Fzg des Straßendienstes von öffentlichen Verwaltungen entsprechend.

4. Ausnahmen (Satz 2, Nr. 1 bis 7)

Fahrten, die unter die Ausnahme fallen, benötigen keine Ausnahmegenehmigung.

  • Nr. 1 und 1a: Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße, Hafen-Straße die Entfernungsangaben (200 km bzw. 150 km) beziehen sich auf Straßenkilometer, nicht Luftlinie.
  • Nr. 2: Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  • Nr. 3: Transport von erkrankten, verendeten oder getöteten Tieren bzw. die Sammlung und Beförderung bestimmter tierischer Nebenprodukte aus seuchenhygienischen Gründen. Darunter fällt nicht der Transport von Gülle (Gesetzesbegründung).
  • Nr. 4: Räumung von Unfallstellen und Beseitigung von Pannenfahrzeuge, die den Verkehrsfluss behindern, durch Abschleppfahrzeuge. Nicht ausgenommen sind Fahrten mit wirtschaftlichen Interesse z.B. (Sammel-)Transport von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen (Gesetzesbegründung).
  • Nr. 5: Transport von lebenden Bienen
  • Nr. 6: Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
  • Nr. 7: Bundesleistungsgesetz kommt zur Anwendung, wenn Private bei Manövern oder Kriegshandlungen (z.B. durch die Bundeswehr) in die Pflicht genommen werden.

5. Verstöße

Sie fuhren verbotswidrig an dem Sonntag/Feiertag *) mit einem LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t/LKW mit Anhänger **).

§ 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 119 BKat, 120 EuroTBNr. 1 30 600

Sie fuhren als Halter verbotswidrig an dem Sonntag/ Feiertag *) mit einem LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t/LKW mit Anhänger **) gefahren wurde.

§ 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 120 BKat, 570 EuroTBNr. 1 30 603

Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass verbotswidrig an dem Sonntag/ Feiertag *) mit einem LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t/LKW mit Anhänger **) gefahren wurde.

§ 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 120 BKat, 570 EuroTBNr. 1 30 606