Rettungsgasse und Gaffer in Deutschland – Straftat und höheres Bußgeld!

Rechtsüberholen Fahrzeugschlange Autobahn

Was tun, wenn Polizei und Rettungskräfte die Unfallstelle nicht rechtzeitig erreichen, weil im Stau mal wieder einige Verkehrsteilnehmer nicht an die Bildung der Rettungsgasse denken oder noch schlimmer, vor lauter Schaulust das Vorankommen behindern?

Die Regelungen zur Rettungsgasse funktionieren bei unseren österreichischen Nachbarn seit Jahren, da das richtige Verhalten durch Verkehrsaufklärung bewusst gemacht und Fehlverhalten mit empfindlich hohen Bußgeldern geahndet wird.

Das „Nichtbilden“ der Rettungsgasse kostet in Österreich 726 Euro. Behindert man ein Einsatzfahrzeug, wird ein Bußgeld von bis zu 2.180 Euro fällig.

Teil 1 – Überblick

Unser Gesetzgeber zieht nun in mehreren Schritten nach bzw. hat dies bereits getan. Dieser erste Teil der Reihe gibt Ihnen einen Überblick was sich bisher getan hat und was noch auf uns zukommt.

Teil 2 – Wie wird die Rettungsgasse gebildet?

Vereinfachung der Regelung zur Bildung der Rettungsgasse

Ende 2016 wurde ein Gesetz zur vereinfachten Bildung einer Rettungsgasse beschlossen, das am 01.01.2017 in Kraft trat.

Erhöhung des Bußgeldes

Im Juli 2017 sprach sich der Bundesrat dafür aus, dass die Geldbußen für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich erhöht werden sollen (§ 11 (2) StVO; mindestens 200 Euro) und darüber hinaus mit einem Fahrverbot gerechnet werden muss. Diese Erhöhung trat am 19.10.2017 in Kraft. Bis dahin könnte man den Verstoß nur mit 20 Euro verwarnen.

Ausblick
Der genannte Bundesrat-Beschluss befasste sich auch mit dem Handy-Verstoß aus § 23 Abs. 1a StVO und passt das Verkehrsrecht den technischen Entwicklungen der heutigen Zeit an. Einen ausführlichen Beitrag zum neuen Handy-Verstoß gibt es hier. Erfahren Sie über Facebook oder unseren Newsletter sofort, wenn der Beitrag erscheint.

Wissen Sie, wie Sie sich im Stau verhalten sollen und wie eine Rettungsgasse gebildet wird? Die Antwort erhalten Sie in Teil 2.

Teil 3 – Behinderung von hilfeleistenden Personen

Teil 3 wird sich mit dem neuen Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ befassen. Seit dem 30.05.2017 ist der neu geschaffene Absatz 2 des § 323c StGB in Kraft. Nicht nur das Kernphänomen des Gaffens kann hier tatbestandsmäßig sein, sondern auch das behindernde Verhalten im Zusammenhang mit der Bildung einer Rettungsgasse.

Wir beantworten in Teil 3 wie der Wortlaut gefasst wurde, wann eine Behinderung vorliegt, welche Personen als hilfeleistend gelten können und welche Hintergründe die Änderung hat.