Überblick landwirtschaftliche Zugmaschinen
Was ist bei einer Verkehrskontrolle von land- oder forstwirtschaftlichen (lof-)Zugmaschinen zu beachten?
Bereiche, die eine Rolle spielen sind u.a. das Fahrerlaubnis-, Steuer- und Zulassungsrecht. In den kommenden Beiträgen greifen wir diese Rechtsbereiche auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mitgeführte Anhänger und einachsige Zugmaschinen auf.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind Definition Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;/
1. Was versteht man unter einem lof-Zweck?
Dies kann im § 6 Abs. 5 FeV nachgelesen werden.
2. Fahrerlaubnisrecht Klasse L – § 6 FeV
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Beachte:
Werden die lof-Zugmaschinen bis 40 km/h für andere, als lof-Zwecke eingesetzt, benötigt man je nach Gewicht der Kraftfahrzeuge die Klasse B (bis 3,5 t zG), C1 (bis 7,5 t zG) oder C (über 7,5 t zG). Werden Anhänger mitgeführt, benötigt man zusätzlich die FE-Klasse E.
Liegt die bbH zwischen 40 und 60 km/h benötigt man die Klasse T.
3. Fahrerlaubnisrecht Klasse T – § 6 FeV
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Beachte:
Werden die lof-Zugmaschinen bis 60 km/h für andere, als lof-Zwecke eingesetzt, benötigt man je nach Gewicht der Kraftfahrzeuge die Klasse B (bis 3,5 t zG), C1 (bis 7,5 t zG) oder C (über 7,5 t zG). Werden Anhänger mitgeführt, benötigt man zusätzlich die FE-Klasse E.
Dasselbe gilt, wenn die bbH mehr als 60 km/h beträgt.
4. Beispiele für zweckentfremdete Benutzung
- Der Landwirt setzt seine Zugmaschine in der gewerblichen Güterbeförderung ein.
- Der Sohn des Landwirts fährt mit der Zugmaschine zur Schule oder zum Fußballtraining.
- Der Landwirt überlässt die Zugmaschine einem Bekannten, der seinen liegengebliebenen Lkw abschleppen will.
5. Zulassung, Steuer und Versicherung
Zugmaschinen müssen nach § 3 FZV zugelassen sein.
Sie sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Steuer befreit. Werden sie zweckentfremdet verwendet, unterliegen sie der Steuerpflicht.
Nach § 9 (2) FZV erhalten Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, ein grünes Kennzeichen.
Das Fahrzeug muss nach §§ 1, 6 PflVG versichert sein.
6. Allgemeiner Hinweis zu Zugmaschinen
(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie
- auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
- für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
- zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder
- auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.
§ 1 (1) Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften