Anschnallpflicht – Vorschriften und Ausnahmen

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.§ 21a (1) Satz 1 StVO

Zu beachten sind die Übergangsvorschriften des § 72 StVZO.
Fahrzeuge, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein (§ 72 StVZO; Fassung bis 31.12.1978.)
Während der Fahrt besteht Anschnallpflicht. Hierunter fällt auch das verkehrsbedingte warten.
Somit ist auch beim „Stop-and-Go-Verkehr“ der Gurt anzulegen.

„Angelegt“

Gurt wird gehalten

Angelegt ist der Gurt nur, wenn er die Schutzfunktion im Schulter und Beckenbereich erfüllt.

Der Gurt ist nicht angelegt, wenn z.B. der Beifahrer diesen zwar im Gurtschloss einrasten lässt, aber mit der linken Hand neben dem Körper festhält oder nicht über die Schulter, sondern unter dem rechten Arm durchführt (Titelbild).

Gurt wird festgehalten

Verpflichtung des Fahrers, sich um das Anlegen des Sicherheitsgurtes seines Mitfahrers zu kümmern, besteht dann, wenn eine Garantenstellung (z.B. Eltern gegenüber Kindern) gegeben ist.
Ansonsten ist der Fahrgast oder Mitfahrer selbst dafür verantwortlich, der Gurtanlegepflicht nachzukommen.

Hinweise:

  • Wenn der Gurt z.B. nach einem Unfall nicht mehr funktionsfähig ist (z.B. überdehnt) dann liegt kein Verstoß nach § 21a StVO, sondern nach § 35a (7) StVZO vor.
  • Hintere Sitze in Wohnmobilen müssen mindestens mit Beckengurten ausgestattet sein. Dies gilt ab einer zG von mehr als 2,5 t (§ 35 a Abs. 5 StVZO).

Ausnahme­genehmigung

§ 46 (1) Nr. 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von der Gurtpflicht erteilen. Der Genehmigungsbescheid ist dann mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Es empfiehlt sich, die Fahrgäste oder Mitfahrer auf die Gurtanlegepflicht hinzuweisen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Auch nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer.

Gesetzliche Ausnahmen von der Anlegepflicht

Folgende Personen sind nach § 21a (1) Satz 2 StVO von der Gurtpflicht befreit:

1. Taxi- und Mietwagenfahrer

müssen sich bei der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen; bei Leerfahrten besteht Anschnallpflicht.
müssen sich immer anschnallen – mit der 49. Änderung der StVO vom 22.10.2014 gestrichen (siehe Meldung).

2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr.

Die Befreiung gilt nicht nur für Lieferanten im Auslieferungsbezirk, sondern auch für Personen im Leistungsbezirk, die in der oben angegebenen Art (Haus-zu-Haus-Verkehr) ihre Arbeit erledigen, also auch Amtsboten oder der Schornsteinfeger.

Die Auslieferungsstellen müssen „sehr nahe“ beieinander liegen, so dass der Fahrzeugführer zwischen den einzelnen Fahrzielen kurze Strecken zurücklegt und langsam fährt, d.h. dass es sich um Verkehrsvorgänge handelt, die von vornherein mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und daher wenig gefahrenträchtig sind.
Wer Fahrtstrecken von 500 m zwischen den einzelnen Haltepunkten zurückzulegen hat, kann die Ausnahme nicht beanspruchen.
Aber auch Strecken von 300 m werden i.d.R. nicht als kürzere Entfernung angesehen werden können.

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit,

wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen.

Es handelt sich hier lediglich um Beispiele, die weitere ähnlich gelagerte Fälle zulassen.
Die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht gilt nur bei Verkehrsvorgängen, die nicht aus verkehrsbedingten Gründen von vornherein auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit ausgerichtet und außerdem weniger gefahrenträchtig sind, da sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder beim Übergang vom fließenden in den ruhenden Verkehr abspielen oder umgekehrt.

In folgenden Situationen besteht Anschnallpflicht, obwohl Schrittgeschwindigkeit gefahren wird:

  • Bei der Suche eines Parkplatzes wenn über eine längere Strecke gefahren werden muss.
  • Bei verkehrsbedingt langsamem Fahren vor einer Kreuzung oder Einmündung.
  • Bei dem schon erwähnten „Stop-and-Go-Verkehr“ währen der Go-Phase.

4. Fahrten in Kraftomnibussen,

bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es wäre unverhältnismäßig, den Busreisenden auf einem Sitzplatz der bußgeldbewehrten Anschnallpflicht zu unterwerfen, während gleichzeitig stehende Fahrgäste befördert werden.

5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen

und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern. Dies ist bei der Bedienung der Fahrgäste gegeben.

6. Fahrgäste in Kraftomnibussen

mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Man darf z. B die Toilette aufsuchen oder aufstehen um seinen Koffer zu öffnen.