§ 315d StGB Qualifikationen (Teil 2)
Werden bei einem Rennen (§ 315d Absatz 1 Nr. 2 und 3 StGB) Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll durch die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts eine erhöhte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) gelten.
1. § 315d Absatz 2 StGB
1.1 Andere Menschen
Sind alle, die nicht Täter sind. Hier ist auch der Insasse des vom Täter geführten Fahrzeugs, ohne Rücksicht darauf, ob er persönlicher Gast oder Ehegatte ist, gemeint. Der andere muss nicht VT sein, z.B. der Bauer auf dem Feld.
1.2 Fremde Sachen
Die Sache ist fremd, wenn sich nicht im Alleineigentum des Täters steht. Das vom Täter geführte Fahrzeug ist Tatmittel und kann daher nicht gefährdet werden, auch wenn es ihm nicht gehört, z.B. weil er es entwendet hat. Ihm nicht gehörende Ladung oder beförderte Personen können jedoch gefährdet werden. Diese können auch beweglich (Pkw eines anderen) und unbeweglich (Haus oder Gartenzaun) sein.
1.3 Bedeutender Wert
Während die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit immer geeignet ist den Tatbestand der Verkehrsgefährdung zu erfüllen, ist es bei einer fremden Sache erforderlich, dass sie einen bedeutenden Wert hat. Nach der heutigen Rechtsprechung (BGH) liegt der bedeutende Wert einer Sache bei ca. 750 Euro. Hier sei nochmals auf den Aufbau des Tatbestands hingewiesen.
Ein fremder Sachschaden von 750 Euro muss nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt die bloße Gefährdung der Sache.
So wird die Gefährdung in dieser Höhe z.B. bei einem „Beinaheunfall“ mit dem Gegenverkehr beim Abbiegen (§ 9 Abs. 3 StVO) zu bejahen sein. Ist kein oder nur ein leichter Schaden entstanden, so muss festgestellt werden, ob durch die Fahrweise des Täters über diesen hinaus eine Person oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet worden ist. Ein größerer Schaden also nur durch glückliche Umstände oder Maßnahmen des Gefährdeten (Pkw-Fahrer weicht aus und leitet eine Vollbremsung ein) abgewendet wurde. Es ist zu prüfen, ob die Sache im Gesamten in Gefahr war und einen bedeutenden Wert i.S.d. Vorschrift darstellt
1.4 Konkrete Gefährdung
Die Gefahr des Unfalles muss in bedrohliche Nähe gerückt sein. Eine konkrete Gefahr droht, wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben und mehr oder weniger nur noch vom Zufall abhängt („Beinaheunfall“).
Faustregel: Wer durch seine eigene schnelle Reaktion den Schaden verhindern konnte, war gefährdet (OLG Stuttgart) „Beinahe wär`s passiert.
1.5 Kausalität “und dadurch”
Die pflichtwidrigen Verhaltensweisen müssen ursächlich für den Eintritt der konkreten Gefahr gewesen sein und es muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Führung des Fahrzeuges, der tatbestandsmäßigen Handlung und der Gefährdung von Menschen und Sachen.
2. § 315d Absatz 3 StGB
3. § 315d Absatz 4 StGB
4. § 315d Absatz 5 StGB
Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, ist in § 315d Abs. 5 StGB ein Verbrechenstatbestand vorgesehen, d. h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Die Höchststrafe soll dann zehn Jahre betragen. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
4.1 Tötung eines Menschen oder schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen
Danach umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung neben der schweren Körperverletzung insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit.
4.1.2 § 226 StGB Schwere Körperverletzung
1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren§ 226 StGB
4.2 Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
4.2.1 Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Es genügt, wenn dieser Zustand vorübergehender Natur ist.
4.2.2 Große Zahl
5. Entzug der Fahrerlaubnius
Außerdem soll i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden. Dazu wird das verbotene Kraftfahrzeugrennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 StGB hinzugefügt werden.
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB
6. Einziehung § 315f StGB
6.1 § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.§ 74 StGB
6.2 § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74a StGB