Handy am Steuer – § 23 Absatz 1a StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
Handy am Steuer – Leider immer noch viel zu häufig zu sehen.
Weiter geht’s mit dem § 23 StVO. Heute ist der Absatz 1a dran, das Benutzungsverbot für Mobil- und Autotelefone. Diese Vorschrift soll dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer beide Hände zum Führen des Fahrzeugs benutzen kann und durch die Benutzung eines Geräts nicht abgelenkt ist. Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist somit erlaubt.
1. Wer ist gemeint?
Auch beim Handy am Steuer ist Adressat der Fahrzeugführer, den wir bereits im vorherigen Beitrag zum Absatz 1 abgehandelt haben.
Zur Eigenschaft des Fzg-Führers eines Fahrlehrers bzgl. § 23 StVO beachten Sie die neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 04.07.2013.
Leitsatz: „Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzt, führt nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein Fahrzeug. Er darf somit als Beifahrer mit einem Handy telefonieren.“
2. Was zählt als Mobil- und Autotelefon?
Unter den Begriff fallen,
- Handy und Autotelefon im klassischen Sinn
- alle Geräte, die eine Telefonfunktion bereitstellen
- vor allem Smartphones
Unter den Begriff fallen NICHT/ verneint wurden,
- Funkgeräte
- Pager (Funkrufempfänger z.B. für die Feuerwehr)
- Diktiergeräte
- Navigationssysteme
- MP3-Player
- Mobilteil eines Festnetztelefons
Voraussetzung ist immer, dass das Gerät keine Telefonfunktion vorsieht. Wenn doch, unterliegen sie dem Verbot.
3. Das verbotene Benutzen
Benutzen ist immer dann verwirklicht, wenn das Gerät zum Gebrauch aufgenommen oder gehalten werden muss. Hierzu zählt laut Rechtsprechung auch die Vor- und Nachbereitungsphase.
Ist das Gerät im Fahrzeug befestigt, liegt kein verbotenes Benutzen vor – auch wenn die Ablenkung genauso gegeben ist; z.B. das Smartphone, welches in einer Halterung als Navi bedient wird.
3.1 Formen des Benutzens
Nicht nur das Telefonieren ist verboten, sondern auch alle Handlungen, die am Gerät durchgeführt werden und im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun haben.
Abgrenzung an Beispielen
Benutzung wird bejaht, wenn
- das Headset bereits am Ohr, aber das Handy zur Rufannahme aufgenommen wird
- das Aufnehmen zum Einschalten des Handys dient
- ein Anrufs unter Aufnahme des Geräts abgewiesen wird
- das Handy zwischen Kopf und Schulter eingeklemmt wird (es musste irgendwie dorthin gelangen)
- die Mailbox abgehört wird
- eine SMS verschickt oder abgelesen wird
- weitere Funktionen genutzt werden: Internet, Navi, Diktiergerät, Notizbuch
Benutzung wird verneint, wenn
- ein eigenständiges Headset aufgenommen und ans Ohr gesteckt wird
- ein Telefonat über den Lautsprecher geführt wird und das Handy auf dem Beifahrersitz liegt
- der Fahrer das Handy aus dem Handschuhfach nimmt und es dem Beifahrer übergibt
- es vom Beifahrersitz aufgenommen und in die Türablage gelegt wird
4. Ausnahme Satz 2
Satz 2 nennt Ausnahmen vom Verbot. Demnach ist die Benutzung immer dann nicht ahndbar, wenn das Fahrzeug steht (Radfahrer) und bei Kfz zusätzlich der Motor ausgeschaltet ist.
Demnach ist bei ausgeschaltetem Motor auch die Benutzung an einer roten LZA, im Stau oder am Bahnübergang erlaubt.
Schaltet die LZA aber auf grün und der Fahrer fährt nicht umgehend los, weil sein Motor noch abgeschaltet ist oder das Telefonat zuerst beendet werden muss, so kommt eine OWi gem. § 1 (2) StVO (Behinderung Anderer) in Betracht.
5. Sonderfall Start/Stopp-Automatik
Erste obergerichtliche Entscheidung vom Herbst 2014.
Mir ist bislang keine Rechtsprechung in dieser Hinsicht bekannt. Meiner Ansicht nach genügt ein auf diese Weise „ausgeschalteter“ Motor, da dieser willentlich mit Betätigung des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden muss.
Mal abwarten.