Radarwarn­geräte – § 23 StVO – Apps, Smartphone, Navi

Screenshot Waze App

Durch das Verbot soll die Verkehrssicherheit erhöht werden. Wenn man sich sicher fühlt, nicht „geblitzt“ zu werden, führt dies dazu, Geschwindigkeiten permanent zu überschreiten und somit die Verkehrssicherheit anderer VT zu beeinträchtigen.

Welche Geräte?

stationärer "Blitzer"

Verboten sind alle Geräte, die dazu bestimmt und geeignet sind, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen bzw. deren Funktion zu stören.
Hier sind insbesondere die Geschwindigkeitsmessgeräte gemeint.
Gegen Absatz 1 b verstößt auch, wer Geräte mitführt, die vor stationären Blitzern warnen.

Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
In der Literatur (Hentschel) werden bzgl. Smartphones ausdrücklich auch Apps mit dieser Funktion genannt (z.B. Blitzer.de, Waze). Ebenso im Hinblick auf Navis, die mittels POI vor Blitzern warnen.

Hierzu existiert aber auch die Gegenmeinung vieler Juristen, dass die StVO hier nicht eindeutig genug sei und es sich somit um eine Grauzone handelt.
Auch hier gilt es abzuwarten, was künftige Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung bringt.

Betriebsbereitschaft

Untersagt ist der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen eines solchen Geräts.

Betriebsbereitschaft besteht auch dann, wenn das Radarwarngerät jederzeit ohne großen technischen Aufwand eingesetzt werden kann.
Mitgeführt wird das Gerät auch, wenn der Beifahrer die entscheidenden Informationen dem Fahrer durchsagt.

Fehlt der Adapter zur Stromversorgung, ist das Gerät defekt oder wird das Gerät verpackt mitgeführt liegt keine Betriebsbereitschaft vor.

Beschlagnahme und Einziehung ist möglich

Hierzu ein kurzer Ausflug in die Rechtsprechung:

Beschluss VGH BW

Leitsatz: Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme nach § 33 PolG BW sowie eine Einziehung und Vernichtung nach § 34 PolG BW rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.VGH BW, 29.10.2002, Az. 1 S 1925/01

Urteil VG Trier, 20.02.2003, Az. 1 K 1657/02.TR

Von Pkw-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte dürfen sichergestellt und vernichtet werden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Der zuständige Richter vertrat die Meinung, dass das Mitführen des Radarwarngerätes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche Verkehrsüberwachung beeinträchtige.
Das Mitführen des Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 (1b) StVO sei es dem Führer eines Kfz untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz käme.

Beschluss VGH München

Leitsatz: Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.VGH München, 13.11.2007, Az. 24 ZB 07.1970

Der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr sei ausdrücklich verboten. …

... ausführlich weiterlesen
Wer so ein Gerät im Auto installiere, verfolge damit die Absicht, sich nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten und ansonsten Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten. Das gefährde die Sicherheit im Straßenverkehr – deshalb dürfe die Polizei derlei Geräte sicherstellen und zerstören.
Das gelte auch dann, wenn das Radarwarngerät nicht eingesetzt, sondern nur „betriebsbereit mitgeführt“ wurde. Ob das Gerät im konkreten Fall betriebsbereit war oder nicht – der Stromanschluss sei ja ohne größeren Aufwand herzustellen -, könne offen bleiben. Denn zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfe die Polizei Radarwarngeräte auch vorbeugend sicherstellen. Wenn so ein Gerät im Frontbereich eines Fahrzeugs montiert sei, drohe ein vorsätzlicher Rechtsverstoß.

Nach § 6 (1) Nr. 3 Buchstabe i StVG beinhaltet das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen. § 23 (1b) StVO konkretisiert die Vorschrift.