Darf der Fahrlehrer während der Fahrt telefonieren oder betrunken sein?
Update, 25.11.13
Der Fahrlehrer darf unter bestimmten Voraussetzungen doch telefonieren!
Beachte: Das Gericht geht von einem fortgeschrittenen Fahrschüler aus. Ab wann kann man von einem fortgeschrittenen Fahrschüler sprechen? Meiner Meinung nach erst dann, wenn die praktischen Prüfung in Kürze durchgeführt wird.
Ursprüngliche Meldung vom 21.11.13
Handynutzung
Der Fahrlehrer ist Kfz-Führer i. S. d. § 2 (15) StVG und darf nach § 23 (1a) StVO nicht telefonieren, da er dann die ihm nach § 6 FahrlG auferlegten Pflichten nicht nachkommen kann, wenn er durch das Telefonieren abgelenkt wird (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss Owi 127/2009).
Trunkenheit
Er ist aber kein Kfz-Führer i.S.d § 316 StGB oder § 24a StVG. Dies ist nur dann der Fall, wenn er sich aktiv an der Führung des Fahrzeugs beteiligt, z.B. die Lenkung übernimmt. Er führt nach herrschender Meinung erst dann ein Kfz, wenn er es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet.
Jedoch sollte eine Meldung nach § 2 (12) StVG erfolgen, damit die Zulassungsbehörde entsprechende Maßnahmen (Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, § 8 FahrlG) einleiten kann, da der Fahrlehrer unzuverlässig erscheint, wenn er in betrunkenem Zustand Fahrschüler ausbildet.
Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die während der Kontrolle bzw. Unfallaufnahme festgestellt werden, sollten genau dokumentiert werden.