Darf der Fahrlehrer während der Fahrt telefonieren oder betrunken sein?

Schild Fahrschule

Update, 25.11.13

Leitsatz: „Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzt, führt nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein Fahrzeug. Er darf somit als Beifahrer mit einem Handy telefonieren.“

OLG Düsseldorf, 04.07.2013, Az. IV-1 RBs 80/13

Der Fahrlehrer darf unter bestimmten Voraussetzungen doch telefonieren!

Beachte: Das Gericht geht von einem fortgeschrittenen Fahrschüler aus. Ab wann kann man von einem fortgeschrittenen Fahrschüler sprechen? Meiner Meinung nach erst dann, wenn die praktischen Prüfung in Kürze durchgeführt wird.

Ursprüngliche Meldung vom 21.11.13

Handynutzung

Der Fahrlehrer ist Kfz-Führer i. S. d. § 2 (15) StVG und darf nach § 23 (1a) StVO nicht telefonieren, da er dann die ihm nach § 6 FahrlG auferlegten Pflichten nicht nachkommen kann, wenn er durch das Telefonieren abgelenkt wird (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss Owi 127/2009).

Trunkenheit

Er ist aber kein Kfz-Führer i.S.d § 316 StGB oder § 24a StVG. Dies ist nur dann der Fall, wenn er sich aktiv an der Führung des Fahrzeugs beteiligt, z.B. die Lenkung übernimmt. Er führt nach herrschender Meinung erst dann ein Kfz, wenn er es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet.

Leitsatz: „Der alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG“

OLG Dresden, 19.12.05, Az. 3 Ss 588/05

Jedoch sollte eine Meldung nach § 2 (12) StVG erfolgen, damit die Zulassungsbehörde entsprechende Maßnahmen (Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, § 8 FahrlG) einleiten kann, da der Fahrlehrer unzuverlässig erscheint, wenn er in betrunkenem Zustand Fahrschüler ausbildet.

Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die während der Kontrolle bzw. Unfallaufnahme festgestellt werden, sollten genau dokumentiert werden.