§ 30 StVZO – Beispiele und Ahndung
§ 30 StVZO – Grundregel für die Beschaffenheit von Fahrzeugen aller Art.
Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Sinne der Spezialparagraphen der StVZO nicht anwendbar sind, die Fahrzeuge aber Mängel aufweisen, so muss der § 30 StVZO als Auffangtatbestand herangezogen werden.
Diese Vorschrift beinhaltet einen abstrakten Tatbestand, d.h. ein Verstoß setzt keine konkrete Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung voraus.
Der Tatbestand gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt wird und es zu einer der aufgeführten Folgen kommen könnte.
Tritt ein Erfolg ein, kann Tateinheit mit § 1 (2) StVO gegeben sein.
Ist eine Spezialnorm der StVZO zutreffend, geht diese dem § 30 StVZO vor.
Beispiele
Die nachfolgend aufgeführte Beispiele werden über den § 30 StVZO geahndet, da keine spezielle Vorschrift in der StVZO zu finden ist:
- Nicht ordnungsgemäß befestigte Stoßstange (z.B. mit Kabelbindern)
- Gestauchte Vordergabel bei einspurigen Fahrzeugen
- Fehlende Radmuttern
- Angebrochene bzw. durchgerostete Rahmenteile
- Lose hängende Kotflügel oder
- Kotflügel mit Panzerband an der Karosserie befestigt, also geklebt
- Nachschneiden von Reifen, sodass der Unterbau (Karkasse) beschädigt ist oder
- Risse in der Reifenflanke
- Ein Sommmer- und ein Winterreifen auf einer Achse montiert
- Durch Hagel stark beschädigte Frontscheibe, wenn es zu Sichtbehinderungen kommt
§ 30 (1) wendet sich grundsätzlich an den Fahrzeughersteller, aber natürlich auch an den
Halter des Fahrzeugs (§ 31 Abs. 2 StVZO), der die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist.
Beachte: Bei den o.g. Beispielen ist auch immer zu prüfen, ob die Weiterfahrt untersagt werden muss (§ 5 FZV). Originär zuständig ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts. Für die Polizei ist i.d.R. nur der Mängelbericht vorgesehen. Eigene Maßnahmen trifft die Polizei bei unmittelbarer Gefährdung nur vorläufig und wirkt auf sofortige, telefonische Entscheidung der ZulB hin.
Ahndung
1. Es gibt eine spezielle Bestimmung: Die Schalldämpferanlage ist durchgerostet
1.1 Ahndung Fahrer nach § 49 StVZO;
1.2 Ahndung Halter nach § 31 StVZO.
2. Es gibt keine spezielle Bestimmung: durchgerostete Rahmenteile
2.1 Ahndung Fahrer gleich Halter nach § 30 StVZO;
2.2 Ahndung Fahrer nicht gleich Halter – Fahrer nach § 30 StVZO, Halter nach § 31 StVZO.
Beachte:
§ 23 StVO kommt hier nicht zur Anwendung, da § 30 StVZO als Spezialvorschrift vorrangig ist.
Aber was haben dann Vorschriften über Beleuchtung und den Fahrzeugzustand im § 23 StVO zu suchen und wann kommen sie zur Anwendung? Damit beschäftigt sich der Artikel in der nächsten Woche.