Unfall beim Ein- oder Aussteigen – § 14 StVO

Der Absatz 1 schreibt dem Ein- bzw. Aussteigenden vor, höchste Sorgfalt walten zu lassen. Die auferlegten Pflichten gelten beim Öffnen aller Türen.

Wer die Wagentüre öffnet, muss nach hinten schauen. Reicht der Überblick nicht aus, darf man die Türe langsam, etappenweise bis zu einer Weite von ca. 10 cm öffnen.
Weiter erst dann, wenn mit Gewissheit rückwärtiger Verkehr ausgeschlossen werden kann.
Rückspiegel sind zu benutzen, um den notwendigen Überblick nach hinten zu erhalten. Ist dies nicht gewährleistet, muss man nach hinten schauen. Ohne Rückschau, dürfen die Türen nicht geöffnet werden.

Der Fahrverkehr darf darauf vertrauen, dass die Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. Der Radfahrer hat eine Mitschuld, wenn er an einem besetzten Fahrzeug zu dicht vorbeifährt. In der Regel sind 50 cm Seitenabstand zu knapp.
Kommt es zu einer Gefährdung bzw. Schädigung Anderer, spricht der erste Anschein gegen den Ein- bzw. Aussteigenden.

Beachte: Auch wer durch das Öffnen der Wagentüren, ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt, wird nach § 14 StVO verwarnt (Spezialvorschrift gegenüber § 1 (2) StVO).

Ahndung

Tatbestandsnummer 1 14 106
„Sie schädigten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer. §§ 14 (1), 1 (2) StVO, 24 StVG; 64.1 BKat“
(Stand Januar 2014, Verwarnungsgeld 25 Euro)

Tatbestandsnummer 1 01 118 tritt hinter o.g. Spezialtatbestand zurück.