Erlöschen der Betriebserlaubnis – Unterschiede bei der Ahndung
BasiswissenDie Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich solange wirksam, bis sie ausdrücklich entzogen wird, oder
bis das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird (§ 14 FZV) oder
bis sie infolge Veränderung betriebswichtiger Fahrzeugteile erlischt (§ 19 Abs. 2 StVZO).
Sondernutzung, Gemeingebrauch – mit Fällen erklärt
BasiswissenStellt der Verkehr im Sinne der Fortbewegung den Hauptzweck dar und es kommt ein untergeordneter Nebenzweck hinzu (Werbung am Fahrzeug, Verkauf als Haus-zu-Haus-Belieferung, Übernachten im Wohnmobil), so bewegen wir uns im Rahmen der Widmung. Wird der dargestellte Nebenzweck zum Hauptzweck und die Fortbewegung steht nicht mehr im Vordergrund, liegt eine Sondernutzung vor.
Die abknickende Vorfahrt – ahndbar als Vorfahrt- oder Vorrangfall
BasiswissenDefinition: "An einer Kreuzung oder Einmündung werden zwei Straßen entgegen ihrem natürlichen Verlauf, zu einer Vorfahrtstraße entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zusammengefasst."
Vorrang: Beide Fahrzeugführer befinden sich auf der Vorfahrtstraße, sodass jeder das Recht auf Weiterfahrt (VZ 306) hat.
Vorfahrt: Es ist ein Wartepflichtiger und ein Vorfahrtberechtigter notwendig wird.
Vorrang: Beide Fahrzeugführer befinden sich auf der Vorfahrtstraße, sodass jeder das Recht auf Weiterfahrt (VZ 306) hat.
Vorfahrt: Es ist ein Wartepflichtiger und ein Vorfahrtberechtigter notwendig wird.
Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall
BasiswissenDer erste Anschein beim Eintreffen an der Unfallstelle vermittelt uns einen Geschehensablauf, der der Erfahrung nach für gleichartig verlaufende Ereignisse typisch ist.
Speziell bei Verkehrsunfällen ist ein Geschehensablauf erforderlich, der uns nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis kommen lässt, dass eine Person eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die für die Verursachung des Unfalles typisch ist.
Kennzeichenmissbrauch – Begehungsweisen
BasiswissenDie Feststellung des Fahrers oder Halters soll durch Manipulation des Kennzeichens verhindert werden.
Tatgegenstand ist das amtliche Kennzeichen. Beachte: Versicherungskennzeichen gelten nicht als amtl. Kennzeichen. Darüber hinaus ist § 22 StVG nur anwendbar, wenn die Tat nicht anderweitig mit schwererer Strafe bedroht ist. Hierzu ebenfalls § 267 StGB.
Radarwarngeräte – § 23 StVO – Apps, Smartphone, Navi
BasiswissenDurch das Verbot soll die Verkehrssicherheit erhöht werden. Wenn man sich sicher fühlt, nicht „geblitzt“ zu werden, führt dies dazu, Geschwindigkeiten permanent zu überschreiten und somit die Verkehrssicherheit anderer VT zu beeinträchtigen.
Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
Handy am Steuer – § 23 Absatz 1a StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
BasiswissenWas zählt als Mobiltelefon? Welche Ausnahmen gibt es? Was fällt unter "verbotenes Benutzen" und was ist mit der Start-Stopp-Automatik?
Sicht und Gehör – § 23 Absatz 1 StVO, Pflichten für den Fahrzeugführer
Basiswissen§ 23 StVO richtet sich an den Führer eines Fahrzeugs. Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf die Sicht und das Gehör. Diese dürfen durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Fahrzeugzustand nicht beeinträchtigt werden. Absatz 1 Satz 2 formuliert die allgemeine Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit.
§ 30 StVZO – Beispiele und Ahndung
Basiswissen§ 30 StVZO ist eine Grundregel für die Beschaffenheit von Fahrzeugen aller Art. Wir haben verschiedene Beispiele und Möglichkeiten der Ahndung im Beitrag zusammengefasst.
Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Sinne der Spezialparagraphen der StVZO nicht anwendbar sind, die Fahrzeuge aber Mängel aufweisen, so muss der § 30 StVZO als Auffangtatbestand herangezogen werden.
Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Sinne der Spezialparagraphen der StVZO nicht anwendbar sind, die Fahrzeuge aber Mängel aufweisen, so muss der § 30 StVZO als Auffangtatbestand herangezogen werden.
Unfall beim Ein- oder Aussteigen – § 14 StVO
BasiswissenDer Absatz 1 schreibt dem Ein- bzw. Aussteigenden vor, höchste Sorgfalt walten zu lassen. Die auferlegten Pflichten gelten beim Öffnen aller Türen. Wer die Wagentüre öffnet, muss nach hinten schauen. Reicht der Überblick nicht aus, darf man die Türe langsam, etappenweise bis zu einer Weite von ca. 10 cm öffnen.