
Motorräder Klasse A2: Leistung wird geändert
Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A2 wurden neu definiert. Es dürfen mit der Klasse A2 nur noch Motorräder geführt werden, die im Originalzustand maximal 70 kW aufweisen.
Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A2 wurden neu definiert. Es dürfen mit der Klasse A2 nur noch Motorräder geführt werden, die im Originalzustand maximal 70 kW aufweisen.
Mit der 2. Verordnung zur Änderung der FeV vom 25.09.2015 wurden in der FE-Klasse A1 Leichtkrafträder mit Elektromotor zusätzlich aufgenommen. Bisher waren nur Krafträder mit einem Verbrennungsmotor mit max. 125 cm³ und 11 kW Leistung und max. 0,1 kW/kg vorgesehen. In der neuen Fassung gilt die Klasse A1 auch für Krafträder mit Elektroantrieb bis 11 kW Leistung und max. 0,1 kW/kg.
Ab sofort können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Mit dem besonderen Kennzeichen dürfen E-Autos die Privilegien im Straßenverkehr nutzen, die Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) geschaffen hat.
Am 01.04.2015 treten die Änderungen für Kurzzeitkennzeichen in Kraft.
Der § 16 FZV befasst sich nun mit den Roten Kennzeichen, der neu geschaffene § 16a FZV mit den Kurzzeitkennzeichen. Mit den Kurzzeitkennzeichen dürfen in Zukunft keine Prüfungsfahrten mehr durchgeführt werden.
Die neue i-Size-Einteilung orientiert sich an der Körpergröße des Kindes. Daher wird auch die Überprüfung der Einhaltung aus Polizeisicht einfacher. Grundgedanke der neuen i-Size-Regelung ist ein Sicherheitsgewinn für die Kinder. Tests haben gezeigt, dass das rückwärtsgerichtete Fahren für Kleinkinder weit sicherer ist.
Ab dem 31.12.2014 ist es nun erlaubt, elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4250 Kilogramm zulässiger zG mit einem Pkw-Führerschein Klasse B zu fahren.
Im Oktober gab es diverse Gesetzesänderungen in zwei verkehrsrechtlichen Verordnungen. Diese betriffen die StVO und die FZV. Die Änderungen werden nachfolgend dargestellt.
Ab dem 01.11.2014 wird das Reifendruckkontrollsystem Pflicht für neuzugelassene Fahrzeuge. Man unterscheidet bei RDK-Systemen zwei Messsysteme.
Handy am Steuer wird teurer und fällt mehr ins Gewicht. Die Eintragung von Punkten im FAER erfolgt jetzt ab einem Bußgeldsatz von 60 Euro und nicht wie bisher bei 40 Euro. Bei vielen Verstößen bleiben die Bußgeldsätze gleich, nur die vorgesehenen Punkte wurden entsprechend reduziert.
Das Abschleppen dient dazu, ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeugs von der Straße zu einem anderen Ort zu verbringen. Schleppen hingegen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen Fahrzeugs ohne, dass eine technische Notlage vorliegt. Mit der Änderung vom 01.08.2013 dürfen Kfz nicht mehr geschleppt werden. Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens nicht vor, wird das Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben.
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