
Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge
GesetzesänderungenDas Pedelec ist einem Fahrrad gleichgestellt. Die §§ 24a und 24c StVG sind daher nicht anwendbar. Außerdem muss das Fahrzeug nicht versichert sein und es ist keine Prüfbescheinigung notwendig.

Rollatoren und Greifreifenrollstühle dürfen mit einem Motor ausgerüstet sein
GesetzesänderungenMit Einsatz dieses Hilfsantriebes soll es mobilitätseingeschränkten Personen z.B. erleichtert werden, sich mit einem Rollator auch auf Steigungsstrecken zu bewegen oder Greifreifenrollstühle anzutreiben, um damit die den Rollstuhl schiebende Person oder aber den Rollstuhlnutzer selbst zu entlasten. Die max. Geschwindigkeit, die mit einem derartigen Hilfsantrieb erreicht werden kann, liegt bei max. 6 km/h und entspricht damit in etwa dem durch die Rechtsprechung festgesetzten Geschwindigkeitswert für die Schrittgeschwindigkeit.