Elektro-Skateboards, Teil 2 – über 45 km/h
Die Begründung und wie diese Fahrzeuge eingestuft werden könnten, lesen Sie hier.
Teil 1 zielte auf Fahrzeuge mit einer bbH bis 45 km/h ab, in Teil 2 geht es um solche mit einer bbH über 45 km/h.
Vereinzelt tauchen auch Longboards auf, die eine bbH über 45 km/h aufweisen.
Ist dies der Fall, handelt es sich um ein Kraftrad der Klasse A1, da das leistungsbezogene Leergewicht von 0,1 kW/kg i.d.R. eingehalten wird.
1. Einordnung
1.1 Zulassungsrecht
Für das Fahrzeug benötigt man nach § 3 (1) FZV eine Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis).
Diese Einzelgenehmigung besitzt er nicht, da es für diese Fahrzeuge keine Straßenzulassung gibt.
Somit begeht er eine Owi nach § 3 (1), 48 FZV, 24 StVG.
Will der Besitzer das Fahrzeug ordnungsgemäß in Betrieb setzen, benötigt er eben dieses Einzelgutachten nach § 21 StVZO. Dieses muss durch einen Sachverständigen erstellt werden, welches verwehrt werden sollte, da das Fahrzeug nicht der StVZO entspricht.
Mir ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt, dass es für dieses Fahrzeug ein Einzelgutachten gibt. Sollte Ihnen ein anderer Fall bekannt sein, bitte um Nachricht.
1.2 Versicherungsrecht
Nach § 1 PflVG muss der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen.
Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG.
1.3 Steuerrecht
Hätte das Fzg eine Straßenzulassung, wäre es nach § 3d (1) KraftStG von der Steuer befreit.
Auch wenn keine Straßenzulassung besteht, kann keine Anzeige wegen § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) erfolgen, da der Benutzer gegenüber dem Finanzamt nicht erklärungspflichtig ist (siehe § 3 (1) Nr. 1 bis 3 KraftStDV).