eKFV – Verkehrsrechtliche Vorschriften (Unfall, Verkehrsflächen, StVO)
§ 8 eKFV Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
Wer Personen befördert oder einen Anhänger mitführt, begeht eine Owi nach nach §§ 8, 14 eKFV, 24 StVG.
§ 9 eKFV Anwendung der StVO
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.
§ 9 eKFVAllerdings werden verhaltensrechtliche Besonderheiten in den nachfolgenden §§ 10 bis 13 festgelegt (amtliche Begründung).
§ 9 Anwendung der StVO
Wer ein eKF im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.
Hinweise:
- Für die Teilnahme am Straßenverkehr mit eKF gilt grundsätzlich die StVO. Allerdings werden verhaltensrechtliche Besonderheiten in den nachfolgenden §§ 10 bis 13 festgelegt (amtliche Begründung).
- Das KBA hat am 26.06.2019 unter die hier aufgeführten neuen Tatbestande zur eKFV veröffentlicht.
§ 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen
Innerhalb geschlossener Ortschaften
I.g.O darf zwischen Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, getrennten Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen frei gewählt werden. Sind diese Radverkehrsflächen nicht vorhanden, darf der verkehrsberuhigte Bereich oder die Fahrbahn benutzt werden.
Es gelten nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO; hier z.B. § 2 Rechtsfahrgebot, aber auch § 5 Überholen, § 8 Vorfahrt oder § 9 Abbiegen.
Immer dann, wenn eKF eine nicht zulässige Verkehrsfläche benutzt, begeht der Fahrer eine Owi (§§ 10, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG). Der eKF-Fahrer benutzt z.B. die Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 (2) StVO gegeben (§§ 10, 14 eKFV, §§ 1 (2), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).
Darf der eKF-Fahrer die Verkehrsfläche benutzen und es kommt zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen §§ 1 (2) StVO.
Ausnahme:
- Darf der eKF-Fahrer den verkehrsberuhigten Bereich befahren, und es kommt zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen § 42 Abs. 2 StVO, Z. 325.1. als Spezialbestimmung, da § 1 Abs. 2 StVO nur Auffangtatbestand.
Anlage 3 Nr. 22 Nr.2 StVO: Auch eKF dürfen Schutzstreifen für den Radverkehr benutzen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Sind keine Radverkehrsflächen vorhanden, muss der Seitenstreifen und dann die Fahrbahn benutzt werden. Es gelten nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO; hier z.B. § 2 Rechtsfahrgebot, aber auch § 8 Vorfahrt oder § 9 Abbiegen.
Immer dann, wenn der eKF-Fahrer eine nicht zulässige Verkehrsfläche benutzt, begeht der Fahrer eine Owi (§§ 10, 14 eKFV i.V.m. § 24 StVG). Der eKF-Fahrer benutzt z. B. die Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 (2) StVO gegeben (§§ 10, 14 eKFV, §§ 1 (2), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).
Darf der eKF-Fahrer die Verkehrsfläche benutzen und es kommt es zu einer Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, verstößt er nur gegen §§ 1 (2), 49 StVO, 24 StVG. StVO.
Ausnahme:
- Darf eKF-Fahrer den Seitenstreifen befahren und es kommt zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, da die durchgezogene Linie überfahren wird, ist ein Verstoß nach § 41 StVO, Z.295 als Spezialbestimmung, evtl. in TE mit § 1 Abs. 2 StVO gegeben.
- Ahndung z. B. nach § 5 StVO, wenn mit zu geringem Seitenabstand überholt wird, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
Verwarnung von Kindern und Jugendlichen
Kinder können nicht verwarnt werden, da eine Owi nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Nicht vorwerfbar handelt nach § 12 OWiG, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Somit dürfen Kinder nicht verwarnt werden. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB (siehe Teil 1).
Jugendliche (14 bis 18 Jahre) handeln nur unter den Voraussetzungen des § 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorwerfbar (§ 12 OWiG), also dann, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Meiner Meinung nach ist sich ein 14-jähriger i.d.R. durchaus darüber bewusst, einen Fehler begangen zu haben und kann die sich daraus ergebenden Folgen (Verletzungen nach einem Unfall) richtig einschätzen. Ist dies nicht der Fall, kann es notwendig sein, Angaben über seine geistige Reife in der Anzeige zu vermerken. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 823 und 832 BGB (siehe Teil 1).
Zusatzzeichen
Ausnahmen für andere Verkehrsflächen sind zulässig.
Damit würden z.B. Stadtführungen mit eKF auch in Fußgängerzonen ermöglicht oder Menschen mit Gehbehinderungen könnten das eKF zwischen ihrer Wohnung und den generell zugelassenen Verkehrsflächen durchgängig nutzen. Deshalb sind Ausnahmen auch für Gehwege oder andere Verkehrsflächen möglich.
§ 11 eKFV Allgemeine Verhaltensregeln
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 eKFV nebeneinander fährt (§ 11, 14 eKFV, 24 StVG. Kommt es zur Behinderung, Gefährdung oder Schädigung anderer VT, ist TE mit § 1 Abs. 2 StVO gegeben (§§ 11, 14 eKFV, §§ 1 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG).
Ordnungswidrig nach § 14 eKFV handelt, wer sich an ein Fzg anhängt oder freihändig fährt. OWi ist im Tatbestandskatalog nicht aufgeführt, somit Verstoß nach §§ 23 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
Ordnungswidrig handelt, wer vom Rechtsfahrgebot abweicht. Verstoß nach § 2 StVO, da in der eKFV nicht aufgeführt und nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
Ordnungswidrig handelt, wer eine Richtungsänderung nicht ankündigt. Verstoß nach § 9 StVO, da in der eKFV nicht aufgeführt und nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
eKF-Fahrer müssen auf Radverkehr Rücksicht nehmen und ein Überholen ermöglichen. Wer dagegen verstöt, handelt Owi nach §§ 11 (4), 14 eKFV evtl. in TE mit § 1 (2) StVO, 24 StVG.
Fußgänger haben Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss der eKF-Fahrer warten. Wer dagegen verstöt, handelt Owi nach §§ 11 (4), 14 eKFV evtl. in TE mit § 1 (2) StVO, 24 StVG.
Der Begriff „abstellen“ wird verkehrsrechtlich für ein abgemeldetes Kfz verwendet.
§ 12 eKFV Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der StVO
- Die oben angeführten Verstöße sind nach § 14 eKFV nicht ordnungswidrig. Deshalb Verstoß nach der entsprechenden Vorschrift der StVO, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
- Bei Verstoß gegen das Verbot der Einfahrt (Z. 267), Owi nach § 41 (Zeichen 267, Anlage 2), 49 StVO, 24 StVG.
§ 13 eKFV Lichtzeichen
- Da Verstöße nach § 14 eKFV nicht ordnungswidrig sind, wird gegen die entsprechende Vorschrift der StVO verstoßen, da nach § 9 eKFV die allgemeinen Regeln der StVO gelten.
- Somit kann der eKF-Fahrer, genauso wie der Radfahrer einen Rotlichtverstoß nach § 37 StVO begehen.
§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten
Owis sind bei den einzelnen Paragraphen und Absätzen aufgeführt.