
Elektromobilitätsgesetz – Busspur, Parkgebühren, Kennzeichen
GesetzesänderungenAb sofort können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Mit dem besonderen Kennzeichen dürfen E-Autos die Privilegien im Straßenverkehr nutzen, die Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) geschaffen hat.

Zulassung von Sportanhängern – Schwarze und Wiederholungskennzeichen
BasiswissenSportanhänger können mit drei unterschiedlichen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Wird der Anhänger mit schwarzen Kennzeichen zugelassen, so muss der Anhänger nicht zweckgebunden verwendet werden. Mit diesem Anhänger dürfen alle Gegenstände und Waren transportiert werden.

Zulassung von Sportanhängern – Grüne Kennzeichen
BasiswissenSportanhänger können mit drei unterschiedlichen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Die Zulassung mit grünen Kennzeichen ist eine Möglichkeit. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten und Tieren für Sportzwecke, sind Anhänger, die spezielle bauliche Einrichtungen oder Ausstattungen aufweisen, sodass damit bestimmte Sportgeräte oder Tiere für Sportzwecke transportiert werden können. Der Anhänger darf nur zum entsprechenden Transport (Pferdetransport, Sportboote) eingesetzt werden.

Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung – Steuerpflicht?
BasiswissenEin Fahrzeug mit ausländischer Zulassung darf nur bei vorübergehender Nutzung für ein Jahr in Deutschland genutzt werden. Sobald der regelmäßige Standort im Inland begründet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich umgemeldet werden.
In der Thematik ist Steuerrecht und Zulassungsrecht schon von Gesetzeswegen eng verbunden. Wir beleuchten zunächst die Grundlagen aus dem Zulassungsrecht, bevor wir die steuerrechtlichen Aspekte abarbeiten.
In der Thematik ist Steuerrecht und Zulassungsrecht schon von Gesetzeswegen eng verbunden. Wir beleuchten zunächst die Grundlagen aus dem Zulassungsrecht, bevor wir die steuerrechtlichen Aspekte abarbeiten.

Beleuchtung an Fahrzeugen, Teil 1 – Kutschen
BasiswissenEinerseits macht die StVZO als Ausrüstungsvorschrift Vorgaben zur Beleuchtung bei Fahrzeugen, jedoch findet sich auch im § 23 StVO ein Ahndungstatbestand für Fahrräder und andere nicht motorisierte Fahrzeuge. Wann nehme ich welche Vorschrift?

Fahrzeugbereifung, Teil 2 – Betriebserlaubnis, Beschädigungen, Mischbereifung
BasiswissenDie BE erlischt immer dann, wenn die Gefährdungsvariante nach § 19 (2) StVZO begründet werden kann. Unter einer Gefährdung versteht man eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte. Die amtliche Begründung geht davon aus, dass eine Gefährdung anderer VT etwas konkreter zu erwarten ist; die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht nicht aus.

Fahrzeugbereifung, Teil 1 – Maße, Bauart, Profiltiefe
BasiswissenDamit die Bereifung ordnungsgemäß ist, müssen viele Kriterien erfüllt werden, die wir in zwei Beiträgen aufarbeiten werden. Teil 1 befasst sich mit den Maßen und der Bauart (Reifenbezeichnung) wie auch der Profiltiefe. Bei Beanstandungen bzgl. der Profiltiefe müssen wir uns immer davon überzeugen, welche Rillen wasserabführend sind und somit zum Hauptprofil zählen.

Verbotenes Rechtsüberholen
BasiswissenGrundsätzlich ist links zu überholen. In einigen Fällen ist es jedoch auch erlaubt rechts zu überholen - das Motorrad in der Fahrzeugkolonne gehört nicht dazu.
Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet.

Rechtliche Einordnung eines City-Wheels (Einrad)
BasiswissenEs handelt sich dabei um eine Fahrzeugart, die das deutsche Zulassungsrecht nicht vorsieht.
Die City-Wheels (auch Monowheel) haben Elektromotoren von 400 bis 1000 Watt. Ein Leergewicht von ca. 10 bis 15 kg und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und werden durch Gewichtsverlagerung gesteuert.

Änderungen bei bei roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen
GesetzesänderungenAm 01.04.2015 treten die Änderungen für Kurzzeitkennzeichen in Kraft.
Der § 16 FZV befasst sich nun mit den Roten Kennzeichen, der neu geschaffene § 16a FZV mit den Kurzzeitkennzeichen. Mit den Kurzzeitkennzeichen dürfen in Zukunft keine Prüfungsfahrten mehr durchgeführt werden.