Neue Elektrotransporter bis 4,25 t zG

Ladestation E-Mobilität

Vierte Verordnung über Ausnahmen zu den Vorschriften der FeV vom 31.12.2014

Probelauf deshalb nur gültig bis 31.12.2019

Ab dem 31.12.2014 ist es nun erlaubt, elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4250 Kilogramm zulässiger zG mit einem Pkw-Führerschein Klasse B zu fahren. Die FE-Klasse B, die nur zum Führen von Kfz mit einer zG bis 3.500 Kilogramm berechtigt, würde aufgrund des Gewichts der Elektrobatterie für das Führen eines entsprechend schwereren Elektrotransporters nicht mehr ausreichen. Das Mehrgewicht der Batterie für den Elektroantrieb würde dazu führen, dass eine Lkw-Fahrerlaubnis mindestens Klasse C1 erworben werden müsste.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Alexander Dobrindt:

„Mit der Ausnahme-Verordnung für Elektrofahrzeuge haben wir einen zusätzlichen Anreiz zum Kauf eines umweltfreundlicheren Elektro-Kleintransporters geschaffen. Künftig führt nicht mehr alleine das Gewicht der Batterie dazu, dass eine Lkw-Fahrerlaubnis erworben werden muss. Für Handwerksbetriebe, Paket- und Zustelldienste, wird es attraktiver, sich Elektro-Kleintransporter anzuschaffen“.

Voraussetzungen (Zusammenfassung)

  • Die Fahrzeuge müssen elektrisch betrieben und im Gütertransport eingesetzt werden,
  • der Inhaber der Fahrerlaubnis muss an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen habe
  • Fahrten dürfen nur im Inland durchgeführt werden und
  • es muss sich um ein Einzelfahrzeug handeln.

Nachweis der Berechtigung

  • Teilnahme an einer 5 stündigen Fahrzeugeinweisung durch eine berechtigte Person.
  • Schlüsselzahl 192 wird im FS, Spalte 12 eingetragen, mit Ablaufdatum 31.12.2019.

Gesetzestexte

§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1.die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung

(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19“ zu versehen.

§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung

Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3)

Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
1. Inhalt der Einweisung
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
– die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
– die antriebsbezogenen Gefahren,
– die Eigensicherung,
– das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
– die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
– die Ladung der Fahrzeugbatterien.

2. Umfang der Einweisung
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.

3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
a) von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
b) von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
aa) das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bb) seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
cc) zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
dd) Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.

5. Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.