Haftungsquote bei verkehrswidrig abgestelltem Fahrzeug

Pkw an Fußgängerüberweg

OLG Frankfurt, 15.03.2018 – 16 U 212/17

Leitsatz
„Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von 1/4 des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.“

Unfallhergang

Fahrer A befuhr am  …..2017, gegen 23.00 Uhr die X-Straße und stieß ungebremst gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) geparkten Fahrzeugs des B. Das geparkte Fahrzeug wurde durch den Aufprall auf ein weiteres geparktes Fahrzeug aufgeschoben.

Begründung (Zusammenfassung)

Zur Zeit des Unfalles gegen 23.00 Uhr herrschte Dunkelheit, was die Erkennbarkeit des geparkten Fahrzeugs erschwerte. Das geparkte Fahrzeug war in einer Weise geparkt, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte.

Kurz vor der Stelle, an der es rechts geparkt war, befindet sich eine für die Verkehrsberuhigung dienende Verkehrsinsel, durch die sich der Fahrstreifen in jede Richtung verengt. Nach der Verkehrsinsel musste der Fahrer A mit einem Fahrzeug bei weiterhin beengtem Fahrstreifen eine leichte Biegung nach links vornehmen, weil einige Meter nach der Insel sich rechts wieder Parkflächen befinden.

Gerade in diesem gefährdeten, vor den beginnenden Parkflächen liegenden Bereich war das Fahrzeug des B abgestellt und zwar als zweites hinter einem gleichfalls bereits verbotswidrig parkenden Fahrzeug.

Es stellte mithin an dieser Stelle eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dar, weil die Gefahr bestand, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer das parkende Fahrzeug zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenkt und infolgedessen gegen die rechts stehende Fahrzeuge stößt.

Dieser Mitverursachungs- und Verschuldensanteil des parkenden Fahrzeuges ist mit 1/4 zu bewerten. Der auffahrende Fahrer trägt die größere Verantwortung, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit den Zusammenstoß hätte vermeiden müssen.

Beachte:
Erfolgt der Zusammenstoß bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und es für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete.