Elektromobilitätsgesetz – Busspur, Parkgebühren, Kennzeichen
Das neue Elektromobilitätsgesetz (EmoG),
das Wichtigste zusammengefasst:
1. Pressemitteilung des BMVI vom 26.09.2015
Besonderes Kennzeichen bringt Privilegien im Straßenverkehr
Dobrindt schafft neues Nummernschild für E-Autos. Ab sofort können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Mit dem besonderen Kennzeichen dürfen E-Autos… Weiterlesen auf bmvi.de
2. Praktische Umsetzung
50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsr. Vorschriften vom 15. September 2015
Der neue Paragraph 9a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt die Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.
§ 9a FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
Das Fahrzeug wird nach den Absätzen 1 und 2 mit folgendem Kennzeichen ausgestattet.
Es ist ein schwarzes Kennzeichen ergänzt durch den Großbuchstaben „E“.
Des Weiteren muss das im Ausland zugelassene Fahrzeug mit der folgenden Plakette nach der Anlage 3a zur FZV gekennzeichnet sein.
Plakettenmuster für im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge
Nach § 9a Absatz 4 FZV ist diese Plakette an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben.
Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
- In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
3. Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015
Bundesgesetzblatt I S. 898
Im Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge wird geregelt, welche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen Bevorrechtigungen im Straßenverkehr erhalten.
3.1 Welche Fahrzeuge?
Die Begriffsbestimmungen in § 2 EmoG definieren, welche Fahrzeuge als privilegierte Fahrzeuge anzusehen sind. So ist gem. Nr. 1 …
Die Nummern 2 bis 6 beschreiben diese drei genannten Fahrzeugarten näher.
3.2 Privilegien
Nach § 3 (4) EmoG sind Bevorrechtigungen möglich:
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
Nach § 8 (2) tritt das EmoG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Derzeit gibt es folgende Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge:
Nach § 39 (10) StVO kann zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge das Sinnbild als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein.
- Nach § 46 (1a) StVO können die Straßenverkehrsbehörden zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge.Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Des Weiteren gibt es Ausnahmen für das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe.