Oldtimer – Überblick und Anschnallpflicht

Oldtimer Kennzeichen

Was sind Oldtimer?

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.§ 2 Nr. 22 FZV

07-Kennzeichen

Beachte: Sind rote „07- Kennzeichen“ angebracht, benötigt man keine

  • Zulassung und
  • Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung,

wenn man Fahrten durchführt, die nachfolgend aufgeführten Zwecke dienen:

  • „Oldtimertreffen“
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Fahrten zur Werkstatt

Das Fahrzeug muss nach § 23 StVZO durch einen Sachverständigen als Oldtimer eingestuft sein. Nur wenn ein Gutachten vorgelegt werden kann, dürfen die roten Kennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug muss auch i.S.d. § 31 (2) StVZO vorschriftsmäßig sein, d.h. den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO entsprechen.

Mit 07-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge müssen nach § 29 StVZO nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden.
Das Fahrzeug darf nur zu den im § 17 FZV aufgeführten Zwecke in Betrieb gesetzt werden.

H-Kennzeichen

Mit H-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge müssen nach § 29 StVZO zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden.
Das Fahrzeug darf „ganz normal“ ohne Zweckbindung im öVR betrieben werden.

Umweltzone

Oldtimer, die rote Kennzeichen oder H-Kennzeichen führen dürfen ohne Umweltplakette in Umweltzonen einfahren
(Anhang 3 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Anschnallpflicht in Oldtimern

Oldtimer, die vor dem 01.04.1970 erstmals zugelassen sind, müssen nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein (Übergangsvorschriften zu § 35a StVZO).
Somit besteht auch keine Anschnallpflicht, da nach § 21a StVO nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein müssen.

Anschnallpflicht Kinder

Die Kinder-Mitnahme in Oldtimern ohne Gurte ist im § 21 (1b) StVO geregelt.

Demnach dürfen Kinder wenn keine Sicherheitsgurte vorhanden sind

  • unter drei Jahren nicht befördert werden
  • ab dem 3. Lebensjahr, wenn sie kleiner als 1,50 m sind nur auf den Rücksitzen; sind diese nicht vorhanden ergibt sich wiederum ein Beförderungsverbot.

In Oldtimern ohne Gurte dürfen jetzt nur noch so viele Personen mitfahren, wie Sitzplätze eingetragen sind.