Kennzeichenmissbrauch – Begehungsweisen
Die Feststellung des Fahrers oder Halters soll durch Manipulation des Kennzeichens verhindert werden.
Tatgegenstand ist das amtliche Kennzeichen eines Fahrzeuges.
1. Amtliche Kennzeichen sind,
- Kennzeichen nach § 8 FZV (schwarze und Wechselkennzeichen),
- Oldtimerkennzeichen § 9 FZV
- amtliche „grüne Kennzeichen“ § 9 FZV
- Saisonkennzeichen § 9 FZV
- Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen §§ 16, 17 FZV,
- Ausfuhrkennzeichen § 19 FZV,
- Nationalitätszeichen „D“ § 10 FZV und
- Kennzeichen von ausländischen Kfz § 21 FZV.
Beachte: Versicherungskennzeichen gelten nicht als amtl. Kennzeichen, somit kann der Tatbestand des § 22 StVG nicht erfüllt werden. Das Versicherungskennzeichen verkörpert die Erklärung, dass für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. § 267 StGB ist zu prüfen.
Darüber hinaus ist § 22 StVG nur anwendbar, wenn die Tat nicht anderweitig mit schwererer Strafe bedroht ist. Hierzu ebenfalls § 267 StGB.
Allgemein gilt: Wer ein entstempeltes Kennzeichen am Kfz belässt, versieht es nicht mit einem falschen Kennzeichen. Fzg ist aber nicht mehr zugelassen; OWi nach den §§ 3 bzw. 4 FZV.
Anbringen i.S.v. Versehen setzt nicht zwingend eine feste körperliche Verbindung voraus (z.B. Anschrauben). Es genügt auch das Aufstellen hinter der Windschutzscheibe.
2. Tatvarianten an Beispielen
„(1) Wer in rechtswidriger Absicht …“
Nr. 1
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,§ 22 (1) Nr. 1 StVG
Es muss sich um ein verwechslungsfähiges Kennzeichen handeln, wobei ein gewisses Maß an Ähnlichkeit erforderlich ist. Fantasiekennzeichen scheiden somit aus.
Nr. 2
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,§ 22 (1) Nr. 2 StVG
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nicht an dem dafür vorgesehenen Kfz, sondern an einem anderen Kfz angebracht. Ein für Pkw A ausgegebenes Kennzeichen wird am Pkw B angebracht. Es ist dabei unerheblich, ob das angebrachte Kennzeichen falsch oder echt ist.
Nr. 3
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, […]§ 22 (1) Nr. 3 StVG
- Reflektierende Folie wird aufgeklebt.
- Die Kennzeichenbeleuchtung wird ausgeschaltet, um das Ablesen des Kennzeichens zu verhindern (z.B. Polizeiflucht).
- Der Buchstabe F wird zu einem E abgeändert. Aus der Zahl 3 wird die Zahl 8.
Wer versucht sein Kennzeichen abzukleben, macht sich strafbar.
Wird ein Kennzeichen vor der Anbringung am Kfz verändert, kommt § 22 nicht in Betracht, da das Gesetz den Wortlaut „angebrachtes Kennzeichen“ verwendet. Aber § 267 StGB ist zu prüfen .
Zur Vollendung ist kein Fahren im Straßenverkehr erforderlich. Es genügt bereits die Erfüllung der o.g. Tathandlungen.