Todsünden – § 315c StGB – Zu schnelles Fahren
In den nächsten Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Tatvarianten des § 315c StGB (Todsünden). Zunächst werden die jeweils gleichbleibenden Tatbestandsmerkmale abgehandelt, bevor wir uns dann mit den wichtigsten Begehungsweisen (Buchstaben a-d) befassen.
1. Gleichbleibender Tatbestand
Der Gesetzgeber hat im § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwere Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt, jedoch nur dann, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und eine Gefahrensituation für andere VT gegeben war.
1.1 Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit
1.2 Konkrete Gefährdung
2. Tatvarianten
c) an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt
Was heißt „zu schnell fahren“?
Hierzu müssen wir uns den § 3 StVO Geschwindigkeit nochmals vor Augen führen.
Ständig beherrschen heißt, Definition dass der Fahrzeugführer seinen Sorgfaltspflichten genügen kann und ständig in der Lage sein muss, alle Fahrbewegungen sicher auszuführen.
Die Geschwindigkeit muss so gewählt werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke verkehrsgerecht, d.h. ohne eine Vollbremsung durchführen zu müssen, angehalten werden kann./
Kann er diesen Forderungen nicht mehr nachkommen, ist er zu schnell unterwegs. Hieraus ergibt sich dann i.d.R. eine Gefährdung Anderer oder sogar ein VU.
Unübersichtliche Stelle
Den Begriff der unübersichtlichen Stelle wird in der StVO nicht mehr definiert. Deshalb befassen wir uns wieder kurz mit § 3 StVO, der den Begriff einer übersehbaren Strecke beinhaltet.
Von einer übersehbaren Strecke spricht man dann,Definition wenn der Fahrzeugführer den Fahrbahnverlauf infolge genügenden Überblicks vollständig erkennen kann.
Das heißt im Umkehrschluss, dass eine übersehbare Strecke z. B. durch eine Kurve, Kuppe, Nebel, starker Regen, Schneefall oder unzureichende Beleuchtung unübersichtlich werden kann./
an Straßenkreuzungen/-einmündungen zu schnell fährt
Von dieser Vorschrift wird vor allem der Vorfahrtsberechtigte erfasst, da Verstöße des Wartepflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2a (Vorfahrtverletzung) verfolgt werden.
Beispiele
- Zu schnelles Heranfahren an eine Kreuzung mit LZA, so dass der Fzg-Führer nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann und/oder
- Fußgänger im Kreuzungsbereich ( § 9 Absatz 3 StVO) beim Abbiegen gefährdet oder verletzt.
- Biegt der Fzg-Führer nach rechts ab und kommt wegen der zu hohen Geschwindigkeit auf die Fahrbahnseite des Gegenverkehrs und gefährdet dabei andere VT oder auch Fußgänger, die am Fahrbahnrand stehen, ist der Tatbestand verwirklicht.
an Bahnübergängen zu schnell fährt
Da diese Fälle in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen, soll nur kurz darauf eingegangen werden. Der § 19 StVO Bahnübergänge sagt aus, dass man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern darf.