Automatisiertes Fahren – Gesetz, Begriffe, Fahrzeugführer

Automatisiertes Fahren (Symbolbild)

Neue Vorschriften im Straßenverkehrsgesetz – Automatisiertes Fahren in Kraft getreten

Das StVG wird durch die §§ 1a und 1b um das Automatisierte Fahren ergänzt. Der Fahrer darf die Steuerung des Fahrzeugs in bestimmten Situationen und je nach System dem Computer überlassen.

1. Allgemeines

Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Zusammenwirken zwischen dem Fahrzeugführer und der im Kraftfahrzeug verwendeten hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion geregelt. Durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wurde die Automatisierung der Fahrzeuge in fünf Stufen gegliedert. Sie beschreiben, wie die Fahraufgabe Stufe für Stufe vom Fahrer auf das Fahrzeug übergeht.

Die verfügbaren Fahr- und Parkfunktionen unterstützen den Fahrer schon heute. Er muss das System allerdings zu jeder Zeit überwachen und gegebenenfalls die Fahraufgabe wieder selbst übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr hat die hochautomatisierten Systeme in die Entwicklungsstufe 3 und vollautomatisierte Systeme in die Entwicklungsstufe 4 eingeordnet.

2. Automatisierungsstufen im Überblick

  • Stufe 1: Assistenzsysteme helfen bei der Fahrzeugbedienung, z. B. Tempomat;
  • Stufe 2, Teilautomatisiertes Fahren: Der Fahrer muss das System dauerhaft überwachen und jederzeit zur vollständigen Übernahme der Fahraufgabe bereit sein;
  • Stufe 3, Hochautomatisiertes Fahren: Der Fahrer muss das System nicht dauerhaft überwachen. Das System warnt den Fahrer aber rechtzeitig, wenn dieser eingreifen muss;
  • Stufe 4, Vollautomatisiertes Fahren: Der Fahrer muss das System nicht überwachen. Das System ist in allen Situationen in der Lage, einen „risikominimalen“ Zustand herzustellen;
  • Stufe 5, Autonomes („fahrerloses“) Fahren: Es gibt keinen Fahrer, da das System das Fahrzeug vollständig vom Start bis zum Ziel verantwortlich lenkt; alle im Fahrzeug befindlichen Personen sind nur Passagiere.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr

3. Der neue § 1a StVG – Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

Nachfolgend wird der Paragraph Absatz für Absatz abgearbeitet und erläutert.

Absatz 1

(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.§ 1a (1) StVG

Die Systembeschreibung des Fahrzeugs muss über die Art der Ausstattung mit automatisierter Fahrfunktion und über den Grad der Automatisierung unmissverständlich Auskunft geben, um den Fahrer über den Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung zu informieren.

Es wird klargestellt, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen mittels hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässig ist. So darf z.B. die automatisierte Fahrfunktion, die nur für Fahrten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ausgelegt ist, nicht auf Bundes- oder Landesstraßen benutzt werden.

Absatz 2

(2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,

  1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs- und Querführung – das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung) kann,
  2. die in der Lage ist, während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,
  3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist,
  4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen kann,
  5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und
  6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist.

Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.§ 1a (2) StVG

Im Absatz 2 werden Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion definiert. Hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen erledigen die Fahraufgabe (einschließlich Längs- und Querführung) nach Aktivierung durch den Fahrer, können aber jederzeit wieder durch den Fahrer übersteuert oder deaktiviert werden.

Des Weiteren wird dem Fahrer optisch, akustisch oder taktil mitgeteilt, wenn er die Fahrzeugsteuerung übernehmen soll.

Die eingesetzte hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion muss zudem in der Lage sein, während ihres Betriebs die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Absatz 3
(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen
1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen oder
2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) erteilt bekommen haben.§ 1a (3) StVG

Der Absatz 3 stellt klar, dass auch Fahrzeuge, die mit hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen ausgestattet sind, wie alle anderen Fahrzeuge auch eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder Typgenehmigung benötigen.

Diese Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren wird klar gestellt, dass auch Kraftfahrzeuge, die eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG haben, trotzdem am Verkehr teilnehmen dürfen, obwohl noch keine UN-ECE-Regelung (Internationale Vorschrift) zu einer automatisierten Fahrfunktion vorliegt.

Absatz 4
(4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.§ 1a (4) StVG

Auch bei der Fahrzeugsteuerung mittels automatisierter Fahrfunktion bleibt der Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs Fahrzeugführer, d.h. während der automatisierten Phase wird der Fahrzeugführer nicht durch das hoch- oder vollautomatisierte System ersetzt. Das wäre erst beim autonomen Fahren der Fall, bei dem es keinen Fahrer, sondern nur noch Passagiere gibt.

Da er Fahrzeugführer ist, gelten dieselben Vorschriften in Sachen Alkohol wie beim nicht-automatisierten Fahren. Des Weiteren dürfen beim Fahrer keine körperlichen oder geistige Mängeln vorliegen, die sich negativ auf das Führen von Fahrzeugen auswirken können.

Die Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf die Eigenschaft des Fahrzeugführers, z.B. beim „Handy-Verstoß“, werden wir in Teil 2 abhandeln. Ebenso die Pflichten des Fahrzeugführers, Auswirkungen auf die Versicherung und  was es mit der Blackbox auf sich hat.