Zulassung von Sportanhängern – Grüne Kennzeichen
Diese Sportanhänger können mit drei unterschiedlichen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Im heutigen Teil 1 behandeln wir die zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen. Der folgenden Teil 2 des Beitrages stellt die förmliche Zulassung mit schwarzem Kennzeichen und die Austattung mit Wiederholungskennzeichen dar.
1. Allgemeines
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten und Tieren für Sportzwecke, sind Anhänger, die spezielle bauliche Einrichtungen oder Ausstattungen aufweisen, sodass damit bestimmte Sportgeräte oder Tiere für Sportzwecke transportiert werden können.
Somit sind Anhänger, die zum Transport von Sportbooten, Segelflugzeugen, Rennmotorrädern, Rennwagen, Rennrädern, Turnierpferden oder Schlittenhunden und Rettungsbooten verwendet werden, Spezialanhänger i.S.d. Verordnung.
Deshalb ist der Transport von Straßenmotorrädern, Fahrrädern oder Hunden auf diesen Anhängern nicht erlaubt, da die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt werden.
Anders sieht es aus, wenn Schlittenhunde zu einem Schlittenhunderennen transportiert werden. Hier werden die Bedingungen erfüllt.
2. Zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen
Der Anhänger darf nur zum entsprechenden Transport (Pferdetransport, Sportboote) eingesetzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger beträgt 80 bzw. 100 km/h.
2.1 Zulassungsrecht
- Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
- Nach § 4 Abs. 2 FZV benötigt der Anhänger ein amtliches Kennzeichen nach § 8 FZV und hat die Farbe “grün“ (§ 9 Abs. 2 FZV).
- Nach § 11 (1) FZV wird für den Anhänger eine Zulassungsbescheingung Teil 1 ausgestellt. Nach § 11 (6) FZV ist diese mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Anhänger mit amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
- Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht. Der Anhänger ist, wenn angekoppelt, über das Zugfahrzeug mitversichert.
Beachte: Vielleicht ist es empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen, da Schäden durch einen abgekoppelten Anhänger nicht versichert sind. So kann z.B. die Feststellbremse versagen oder sie wurde nicht angezogen und der Anhänger kommt unkontrolliert ins Rollen.
Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.
2.2 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten
- Wenn die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder ausgehändigt wird liegt eine OWi vor, die mit 10 Euro verwarnt wird.
- Mit dem Anhänger werden z. B. Möbel oder Stückgut oder Baumaterial transportiert. Da der Anhänger nicht zweckentsprechend eingesetzt wird, erlischt die Zulassungsbefreiung. Somit müsste der Anhänger nach § 3 (1) FZV zugelassen sein. Dies ist eine OWi, die mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.
Nachdem der Anhänger nunmehr zulassungspflichtig ist, unterliegt er der Steuerpflicht (§ 1 (1) Nr. 1 KraftStG) und Versicherungspflicht (§ 1 PflVG).
Diese Verstöße werden als Straftaten verfolgt.
2.3 Höchstgeschwindigkeit
§ 3 (3) StVO regelt, dass man außerhalb geschlossener Ortschaften mit diesem verkehrsrechtlich genannten Zug (Pkw mit Anhänger) max. 80 km/h fahren darf.
Wenn der Anhänger der 3. Verordnung über die Änderung der 9. Verordnung zu straßenrechtlichen Vorschriften vom 07.10 2005 entspricht, darf auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden.
Siehe hierzu die Informationen der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ).
Weitere Hinweise zur Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge finden Sie in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* ab Seite 162.
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