Beiträge

Todsünden – § 315c StGB – Fußgängerüberwege
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB – Tatvariante Fußgängerüberwege –
Zu beachten sind die Verhaltensvorschriften aus § 26 StVO. Der Vorrang besteht nur, wenn das Zeichen 293 (Markierung auf der Fahrbahn „Zebrastreifen“) aufgebracht ist. Somit sind Fußgängerfurten keine Fußgängerüberwege.

Todsünden – § 315c StGB – Vorfahrt
Basiswissen- Beitragsreihe zu den Todsünden des § 315 c StGB - Tatvariante Vorfahrt -
Der Gesetzgeber hat im § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwere Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt, jedoch nur dann, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und eine Gefahrensituation für andere VT gegeben war. Hinzu kommen muss eine konkrete Gefährdung, in dieser Fallvariante in Zusammenhang mit einem Vorfahrtsverstoß. Welche Arten von Vorfahrt hierunter fallen, wollen wir in diesem Beitrag beleuchten.

Die abknickende Vorfahrt – ahndbar als Vorfahrt- oder Vorrangfall
BasiswissenDefinition: "An einer Kreuzung oder Einmündung werden zwei Straßen entgegen ihrem natürlichen Verlauf, zu einer Vorfahrtstraße entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zusammengefasst."
Vorrang: Beide Fahrzeugführer befinden sich auf der Vorfahrtstraße, sodass jeder das Recht auf Weiterfahrt (VZ 306) hat.
Vorfahrt: Es ist ein Wartepflichtiger und ein Vorfahrtberechtigter notwendig wird.
Vorrang: Beide Fahrzeugführer befinden sich auf der Vorfahrtstraße, sodass jeder das Recht auf Weiterfahrt (VZ 306) hat.
Vorfahrt: Es ist ein Wartepflichtiger und ein Vorfahrtberechtigter notwendig wird.

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall
BasiswissenDer erste Anschein beim Eintreffen an der Unfallstelle vermittelt uns einen Geschehensablauf, der der Erfahrung nach für gleichartig verlaufende Ereignisse typisch ist.
Speziell bei Verkehrsunfällen ist ein Geschehensablauf erforderlich, der uns nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis kommen lässt, dass eine Person eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die für die Verursachung des Unfalles typisch ist.

Unfall beim Ein- oder Aussteigen – § 14 StVO
BasiswissenDer Absatz 1 schreibt dem Ein- bzw. Aussteigenden vor, höchste Sorgfalt walten zu lassen. Die auferlegten Pflichten gelten beim Öffnen aller Türen. Wer die Wagentüre öffnet, muss nach hinten schauen. Reicht der Überblick nicht aus, darf man die Türe langsam, etappenweise bis zu einer Weite von ca. 10 cm öffnen.