Radarwarngeräte – § 23 StVO – Apps, Smartphone, Navi
Durch das Verbot soll die Verkehrssicherheit erhöht werden. Wenn man sich sicher fühlt, nicht „geblitzt“ zu werden, führt dies dazu, Geschwindigkeiten permanent zu überschreiten und somit die Verkehrssicherheit anderer VT zu beeinträchtigen.
Welche Geräte?
Verboten sind alle Geräte, die dazu bestimmt und geeignet sind, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen bzw. deren Funktion zu stören.
Hier sind insbesondere die Geschwindigkeitsmessgeräte gemeint.
Gegen Absatz 1 b verstößt auch, wer Geräte mitführt, die vor stationären Blitzern warnen.
Es fallen auch Geräte darunter, die für andere Zwecke gebaut werden, jedoch eine Funktion besitzen die dazu geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberwachung zu stören (z.B. das Autoradio, das Smartphone oder das „Navi“).
In der Literatur (Hentschel) werden bzgl. Smartphones ausdrücklich auch Apps mit dieser Funktion genannt (z.B. Blitzer.de, Waze). Ebenso im Hinblick auf Navis, die mittels POI vor Blitzern warnen.
Hierzu existiert aber auch die Gegenmeinung vieler Juristen, dass die StVO hier nicht eindeutig genug sei und es sich somit um eine Grauzone handelt.
Auch hier gilt es abzuwarten, was künftige Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung bringt.
Betriebsbereitschaft
Untersagt ist der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen eines solchen Geräts.
Betriebsbereitschaft besteht auch dann, wenn das Radarwarngerät jederzeit ohne großen technischen Aufwand eingesetzt werden kann.
Mitgeführt wird das Gerät auch, wenn der Beifahrer die entscheidenden Informationen dem Fahrer durchsagt.
Fehlt der Adapter zur Stromversorgung, ist das Gerät defekt oder wird das Gerät verpackt mitgeführt liegt keine Betriebsbereitschaft vor.
Beschlagnahme und Einziehung ist möglich
Hierzu ein kurzer Ausflug in die Rechtsprechung:
Beschluss VGH BW
Urteil VG Trier, 20.02.2003, Az. 1 K 1657/02.TR
Von Pkw-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte dürfen sichergestellt und vernichtet werden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Der zuständige Richter vertrat die Meinung, dass das Mitführen des Radarwarngerätes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche Verkehrsüberwachung beeinträchtige.
Das Mitführen des Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 (1b) StVO sei es dem Führer eines Kfz untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz käme.
Beschluss VGH München
Der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr sei ausdrücklich verboten. …
Nach § 6 (1) Nr. 3 Buchstabe i StVG beinhaltet das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen. § 23 (1b) StVO konkretisiert die Vorschrift.