Segway-Fahrerin muss auf Fußgänger Rücksicht nehmen
Das OLG Koblenz bestätigt am 16.04.2019, (Az. 12 U 692/18) das Urteil des LG Koblenz (Az. 4 O 189/17).
1. Leitsatz:
Auf einem gemeinsamen Geh – und Radweg (Anlage 2 zu § 41 StVO, Zeichen 240) haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden.
2. Sachverhalt:
Die Segway-Fahrerin hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen gemeinsamen Geh-/Radweg befahren. Ein Fußgänger benutze diesen gemeinsamen Geh-/Radweg und war damit beschäftigt Fotos zu fertigen. Als er rückwärts ging, stießen die Segway-Fahrerin und der Fußgänger zusammen. Auf Grund der Kollision stürzte die Segway-Fahrerin und zog sich erhebliche Verletzungen mit Folgeerkrankungen zu, weshalb sie Schmerzensgeld forderte.
3. Begründung (Zusammenfassung):
Die Klage der Segway-Fahrerin hatte keinen Erfolg. Maßgebend war hierbei, dass nach § 11 (4) Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) der Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber einem Elektrokleinstfahrzeug (eKF) hat.
Fußgänger müssen sich deshalb nicht dauernd nach Verkehrsteilnehmern umsehen, die diese Strecke befahren dürfen. Fußgänger dürfen daher darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf den Fußgänger achten und gegebenenfalls ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von den Fußgängern wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden kann. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Segway-Fahrerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Fußgänger sie wahrgenommen hat.
Die Segway-Fahrerin treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.§ 11 Absatz 4 eKFV