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Kurzzeitkennzeichen – OWis und Straftaten
BasiswissenTeil 2 der Beitragsreihe - § 16a FZV regelt die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kurzzeitkennzeichen und lässt aber gleichzeitig viel Raum für Missbrauch.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16a FZV. Rote Kennzeichen sind in § 16 FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden die Absätze nochmals umgestellt und in Teilen inhaltlich geändert.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16a FZV. Rote Kennzeichen sind in § 16 FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden die Absätze nochmals umgestellt und in Teilen inhaltlich geändert.

Rote Kennzeichen – OWis und Straftaten
BasiswissenTeil 1 der Beitragsreihe - § 16 FZV regelt die Teilnahme am Straßenverkehr mit roten Kennzeichen und lässt aber gleichzeitig viel Raum für Missbrauch.
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16 FZV. Kurzzeitkennzeichen sind in § 16a FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden sind zusätzliche erlaubte Fahrzwecke, sog. "notwendige Fahrten" hinzugekommen".
Mit der Änderung im April 2015 stehen die Vorschriften nun im eigenen § 16 FZV. Kurzzeitkennzeichen sind in § 16a FZV geregelt.
Mit der erneuten Änderung am 01.10.2017 wurden sind zusätzliche erlaubte Fahrzwecke, sog. "notwendige Fahrten" hinzugekommen".

Unterscheidung von Schleppen und Abschleppen
GesetzesänderungenDas Abschleppen dient dazu, ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeugs von der Straße zu einem anderen Ort zu verbringen. Schleppen hingegen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen Fahrzeugs ohne, dass eine technische Notlage vorliegt. Mit der Änderung vom 01.08.2013 dürfen Kfz nicht mehr geschleppt werden. Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens nicht vor, wird das Kfz verbotswidrig als Anhänger betrieben.

Kfz-Abmeldung übers Internet ab 2015
GesetzesänderungenAb 1. Januar 2015 wird man sein Fahrzeug online abmelden können. Zudem kann man sein bisheriges Kennzeichen in den neuen Zulassungsbezirk mitnehmen.

Rollatoren und Greifreifenrollstühle dürfen mit einem Motor ausgerüstet sein
GesetzesänderungenMit Einsatz dieses Hilfsantriebes soll es mobilitätseingeschränkten Personen z.B. erleichtert werden, sich mit einem Rollator auch auf Steigungsstrecken zu bewegen oder Greifreifenrollstühle anzutreiben, um damit die den Rollstuhl schiebende Person oder aber den Rollstuhlnutzer selbst zu entlasten. Die max. Geschwindigkeit, die mit einem derartigen Hilfsantrieb erreicht werden kann, liegt bei max. 6 km/h und entspricht damit in etwa dem durch die Rechtsprechung festgesetzten Geschwindigkeitswert für die Schrittgeschwindigkeit.