Erlaubtes Rechtsüberholen, Teil 2
Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften, bei Ein- bzw. Ausfädelungsstreifen und abgehende Fahrbahnen – die Inhalte von Teil 2.
1. Weitere Ausnahmen
1.1 Innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kfz mit einer zG bis zu 3,5t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.§ 7 Abs. 3 StVO
Befreit sind Pkw, Motorräder, Lkw, Wohnmobile bis 3,5 t und Mofas. Rad Fahrende und Pedelec-Fahrer müssen rechts bleiben, da sie kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrzeug führen. Sie dürfen jedoch auf dem rechten Fahrstreifen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird, schneller fahren als die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen.
1.2 Einfädelungsstreifen
Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen (früher Beschleunigungsstreifen) schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.§ 7a Abs. 2 StVO
Einfädelungsstreifen Definitionist ein neben der durchgehenden Fahrbahn verlaufender Fahrstreifen, welcher zum Einfädeln des einfahrenden Verkehrs dient./
Da es sich bei dem Einfädelungsstreifen um eine selbständige Fahrbahn handelt, liegt kein Überholen im Rechtssinne vor, da man sich nicht auf derselben Fahrbahn befindet.
1.3 Ausfädelungsstreifen
Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.§ 7a (3) StVO
Der Ausfädelungsstreifen (früher Verzögerungsstreifen) Definition ist ein neben der durchgehenden Fahrbahn verlaufender Fahrstreifen, welcher zum Ausfädeln des ausfahrenden Verkehrs dient./
Beachte:
Wer schneller als auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt, begeht eine OWi.
Ausnahme: Stockender oder stehender Verkehr. Der Ausfädelungsstreifen wird mit der „normalen“ gestrichelten Leitlinie (ca. 15 cm breit) gekennzeichnet.
1.4 Abgehende Fahrbahn
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.§ 7a Abs. 1 StVO
Beachte:
Man darf die abgehende Fahrbahn nach Absatz 1 nicht mit dem Ausfädelungsstreifen nach Absatz 3 verwechseln. Ab der breiten Leitlinie (ca. 30 cm) darf rechts schneller als links gefahren werden. Wer die abgehende Fahrbahn benutzt und dann wieder bewusst nach links auf den durchgehenden Fahrstreifen fährt, überholt verbotenerweise rechts.
1.5 Rad und Mofa Fahrende
Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.§ 5 Abs. 8 StVO
Beachte:
- Ausreichend Raum ist bei einem Abstand von mindestens einem Meter zwischen Fahrzeug und Fahrbahnrand gegeben.
- Mäßige Geschwindigkeit ergibt sich aus der jeweiligen Verkehrslage und dürfte sich unter 10 km/h bewegen.
- Nur zum Stillstand gekommene Fahrzeuge dürfen überholt werden, da sie verkehrsbedingt warten. Somit dürfen fahrende oder langsam rollende Fahrzeuge nicht überholt werden.
1.6 Lichtzeichenanlage
Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.§ 37 Abs. 4 StVO
1.7 Richtungspfeile
Wenn Richtungspfeile auf der Fahrbahn aufgebracht sind, darf rechts schneller als links gefahren werden.§ 41 StVO Zeichen 297