Belehrung des Halters bei einer Unfallflucht

Straßenschild umgefahren

Der verdächtige Halter ist zu belehren

Leitsatz: Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.OLG Nürnberg, 04.07.2013, Az. 2 OLG Ss 113/13

Mit dem Beitrag zu diesem Urteil beleuchten wir auch die strafprozessualen Aspekte des Verkehrsrechts. Der Sachverhalt behandelt eine beinahe alltägliche Situation im Zusammenhang mit Unfallfluchtermittlungen.
Beobachtet ein Zeuge einen Verkehrsunfall und merkt sich das Kennzeichen des Verursachers, so ist die Halteradresse die erste Anlaufstelle für den Polizeibeamten.

Zusammenfassung

Die Belehrung einer Person als Beschuldigter ist immer dann erforderlich, wenn diese nicht nur als Zeuge oder Auskunftsperson, sondern als möglicher Täter in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Vergehen nach § 142 StGB. Durch eine Zeugenaussage konnte der Fahrzeughalter ermittelt werden.
Beim Antreffen des Fahrzeughalters an seiner Wohnanschrift, wurde der Halter vor seiner Befragung nicht als Beschuldigter belehrt.
Im Rahmen dieser Befragung räumte der Halter, auf die Frage des Polizeibeamten wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, die Fahrereigenschaft ein.

Das Gericht stuft diese Angaben als unverwertbar ein und führt dazu folgendes an:

Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeklagten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen (LG Koblenz NZV 2002, 422; AG Bayreuth NZV 2003, 202; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Einleitung Rn. 78).

Im Ergebnis kann man sagen, dass der Halter eines unfallverursachenden Fahrzeuges auch als Täter in Betracht kommen kann und somit vor der Befragung als Beschuldigter zu belehren ist. Ausschlaggebend ist für das Gericht die in Frage kommende Personengruppe.
Wird die Belehrung unterlassen, besteht für die Angaben des Befragten ein Beweisverwertungsverbot.

Beachte: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Zeugenvernehmung eines etwaigen Unfallzeugen. Hierbei sollte möglichst detailliert auf die Personenbeschreibung des Unfallverursachers eingegangen werden, um die Fahrereigenschaft daran festmachen zu können – auch ohne die Aussage des Fahrzeughalters.