Belehrung des Halters bei einer Unfallflucht
Der verdächtige Halter ist zu belehren
Mit dem Beitrag zu diesem Urteil beleuchten wir auch die strafprozessualen Aspekte des Verkehrsrechts. Der Sachverhalt behandelt eine beinahe alltägliche Situation im Zusammenhang mit Unfallfluchtermittlungen.
Beobachtet ein Zeuge einen Verkehrsunfall und merkt sich das Kennzeichen des Verursachers, so ist die Halteradresse die erste Anlaufstelle für den Polizeibeamten.
Zusammenfassung
Die Belehrung einer Person als Beschuldigter ist immer dann erforderlich, wenn diese nicht nur als Zeuge oder Auskunftsperson, sondern als möglicher Täter in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Vergehen nach § 142 StGB. Durch eine Zeugenaussage konnte der Fahrzeughalter ermittelt werden.
Beim Antreffen des Fahrzeughalters an seiner Wohnanschrift, wurde der Halter vor seiner Befragung nicht als Beschuldigter belehrt.
Im Rahmen dieser Befragung räumte der Halter, auf die Frage des Polizeibeamten wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, die Fahrereigenschaft ein.
Das Gericht stuft diese Angaben als unverwertbar ein und führt dazu folgendes an:
Im Ergebnis kann man sagen, dass der Halter eines unfallverursachenden Fahrzeuges auch als Täter in Betracht kommen kann und somit vor der Befragung als Beschuldigter zu belehren ist. Ausschlaggebend ist für das Gericht die in Frage kommende Personengruppe.
Wird die Belehrung unterlassen, besteht für die Angaben des Befragten ein Beweisverwertungsverbot.
Beachte: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Zeugenvernehmung eines etwaigen Unfallzeugen. Hierbei sollte möglichst detailliert auf die Personenbeschreibung des Unfallverursachers eingegangen werden, um die Fahrereigenschaft daran festmachen zu können – auch ohne die Aussage des Fahrzeughalters.