Zulassung von Sportanhängern – Schwarze und Wiederholungskennzeichen

Diese Sportanhänger können mit drei unterschiedlichen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Im Teil 1 haben wir die zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen behandelt. Im Teil 2 wird die förmliche Zulassung mit schwarzem Kennzeichen und die Austattung mit Wiederholungskennzeichen dargestellt.

1. Freiwillige Zulassung mit schwarzen Kennzeichen

Vorteil der freiwilligen Zulassung

Der Anhänger muss nicht wie in Teil 1 dargestellt zweckgebunden verwendet werden. Mit diesem Anhänger dürfen alle Gegenstände und Waren transportiert werden.

1.1 Zulassungsrecht

  • Zulassungsfreie Anhänger können nach § 3 (3) FZV auf Antrag zugelassen werden. Dann wird der Anhänger nach § 3 (1) FZV nach dem sogenannten „schwarzen Zulassungsvefahren“ (wie z.B. der Pkw) angemeldet und bekommt nach §§ 8, 10 FZV ein schwarzes Kennzeichen.
  • Was die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 (§§ 11 und 12 FZV) anbelangt, sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen, da eine Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums zu beachten ist und deshalb unterschiedliche Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Nach § 11 (6) FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Anhänger mit amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
  • Nach § 1 PflVG unterliegt der Anhänger der Versicherungspflicht.
  • Zulassungspflichtige Anhänger sind nach § 1 KraftStG steuerpflichtig.

1.2 Ordnungswidrigkeiten

Wird die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder ausgehändigt liegt eine OWi vor, die mit 10 Euro verwarnt wird.

1.3 Höchstgeschwindigkeit

§ 3 (3) StVO regelt, dass man außerhalb geschlossener Ortschaften mit max. 80 km/h mit diesem verkehrsrechtlich genannten Zug (Pkw mit Anhänger) fahren. Wenn der Anhänger der 3. Verordnung über die Änderung der 9. Verordnung zu straßenrechtlichen Vorschriften vom 07.10.2005 entspricht, darf auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden.

2. Wiederholungskennzeichen und Geschwindigkeitsschild

Wiederholungskennzeichen mit Geschwindigkeitsschild an Bootsanhänger

 

Wiederholungskennzeichen mit Geschwindigkeitsschild an Bootsanhänger

Der Anhänger muss wieder zweckgebunden eingesetzt werden.
Diese Kennzeichnung bietet sich z.B. an, um Sportboote über kurze Strecken vom Bootsanleger zum Unterstellplatz zu verbringen.

2.1 Zulassungsrecht

  • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
  • Der Anhänger kann auch nach § 4 (2) Nr. 3 FZV anstatt mit einem amtlichen Kennzeichen mit einem Wiederholungskennzeichen (§ 10 Abs. 8 FZV) und einem 25 km/h Schild (§ 58 StVZO) gekennzeichnet werden.
  • Nach § 4 (1) FZV gibt es für den Anhänger eine Typ- bzw. Einzelgenehmigung (früher Betriebserlaubnis). Nach § 4 (5) FZV ist diese Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangung zur Prüfung auszuhändigen.
  • Anhänger ohne amtlichen Kennzeichen müssen nach § 29 StVZO nicht zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
  • Nach § 2 (1) Nr. 6c PflVG unterliegt der Anhänger nicht der Versicherungspflicht.
  • Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.

2.2 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten

  • Wenn die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder ausgehändigt wird, liegt eine OWi vor, die mit 10 Euro verwarnt wird.
  • Wird mit dem Anhänger schneller als 25 km/h gefahren oder z.B. Möbel oder Stückgut transportiert, wird er nicht wie vorgeschrieben eingesetzt.In beiden Fällen müsste der Anhänger nach § 3 (1) FZV zugelassen sein. Dies ist eine OWi, die mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.Da der Anhänger nun nicht mehr zulassungsfrei ist, unterliegt er der Steuer- und Versicherungspflicht. Diese Verstöße werden als Straftaten verfolgt.

2.3 Höchstgeschwindigkeit

Wird dieser Anhänger mitgeführt, darf mit max. 25 km/h gefahren werden.

3. Fazit

Will man Steuer und Versicherung sparen und hält sich an den Transportzweck, ist das grüne Kennzeichen von Vorteil. Will man den Anhänger universell einsetzen, muss man das Fahrzeug freiwillig zulassen, die Steuer entrichten und das Fahrzeug versichern; somit schwarzes Kennzeichen. Will man sich die Hauptuntersuchung und zusätzlich Steuer und Versicherung sparen, nimmt man das Wiederholungskennzeichen, muss dann aber langsamer fahren.

Für die Kontrolle von weiteren speziellen Fahrzeugen wie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, empfehle ich meine Checklisten im Buch Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern, 12. Auflage* z.B. ab Seite 63.