Automatisiertes Fahren – Pflichten Fahrzeugführer, Versicherung, Blackbox

Rechtsüberholen Fahrzeugschlange Autobahn

1. Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen (§ 1b StVG).

Absatz 1

(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.§ 1b (1) StVG

Erläuterungen zu Absatz 1

Der Fahrzeugführer muss die in der Systembeschreibung aufgezeigten Grenzen für den Einsatz des hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystems beherrschen und beachten, um eventuell die Fahrzeugsteuerung selbst zu übernehmen, falls Ungereimtheiten auftreten oder das System ihn dazu auffordert.

Er darf daher im Rahmen der Systembeschreibung die Hände vom Lenkrad nehmen, den Blick von der Straße wenden und anderen Tätigkeiten nachgehen, etwa das Bearbeiten von E-Mails oder das Telefonieren während der Fahrt. Die erlaubte Handy-Nutzung soll auch durch eine Anpassung des § 23a StVO detaillierter beschrieben werden, die allerdings erst im Oktober 2017 durch den Bundesrat verabschiedet werden soll. Auch dazu wird es von uns noch einen Beitrag geben. Einfach auf Facebook folgen oder unseren Newsletter abonnieren, um informiert zu werden.

Der Fahrzeugführer muss aber so wahrnehmungsbereit bleiben, dass er die in Absatz 2 geregelten Situationen erfassen und die Fahrzeugsteuerung dann wieder übernehmen kann.

Absatz 2

Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.§ 1b (2) StVG

Erläuterungen zu Absatz 2

Wenn das System eine Verkehrssituation nicht mehr bewältigen kann, wird der Fahrer rechtzeitig zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufgefordert, z.B. wenn es plötzlich einen Wetterumschwung gibt oder das System seine Grenzen erkennt und der spezifische Anwendungsfall enden wird. Tritt dieser Fall ein, wird dies dem Fahrzeugführer optisch, akustisch oder taktil angezeigt.

Die Regelung greift darüber hinaus bei technischen Störungen (z. B. fahrzeugseitige Warnungen jenseits der Aufforderung nach Nummer 1) und sonstigen Störungen im Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Reifenplatzer), die klar erkennbar sind. Stellt der Fahrzeugführer Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten fest, muss er von sich aus reagieren.

Davon wäre beispielsweise auch auszugehen, wenn der Fahrer durch das Hupen anderer Fahrzeugführer auf Fahrfehler und damit auf technische Störungen es Systems aufmerksam gemacht wird oder wenn das System ohne äußeren Anlass eine Vollbremsung durchgeführt hat. In diesen Situationen muss der Fahrer auch dann die Fahrzeugsteuerung übernehmen, wenn es keine Übernahmeaufforderung durch das System gegeben hat.

2. Versicherung und Haftung

Mit den Änderungen im § 12 StVG, der sich mit den Höchstbeträgen bei der Kfz-Haftpflicht befasst, kümmerte sich der Gesetzgeber auch um die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall und schreibt, „die Möglichkeit der Fahrzeugsteuerung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen dürfe nicht zulasten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von möglichen Unfallopfern, gehen“. – Pressemitteilung Gesetzentwurf, 06.03.17.

Für die Haftungsfrage bedeutet dies: Wird ein Unfall verursacht, bleibt es weiterhin bei der Halterhaftung. Das heißt, der Geschädigte muss sich an die Haftpflichtversicherung des Autohalters wenden.

Sollte aber der Fahrzeugführer keine Schuld haben, weil der Unfall durch eine Fehlfunktion des automatisierten Systems verursacht wurde, so wird sich die Versicherung des Fahrzeughalters mit dem Fahrzeughersteller in Verbindung setzen und ggf. Schadenersatz fordern.

Damit sich der Fahrzeugführer bei einem Unfall nicht pauschal auf ein Systemversagen berufen kann, muss eine Blackbox eingebaut sein. Mit dieser Aufzeichnung, wann das automatisierte System zur Fahrzeugsteuerung eingeschaltet war und wann nicht und wann das automatisierte System den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufforderte, wird die Zuordnung sichergestellt.

3. Blackbox

Die Speicherung der in § 63a StVG geforderten Daten erfolgt in einer Blackbox und ermöglicht es festzustellen, wann ein Wechsel zwischen der manuellen und automatisierten Steuerung erfolgte. Aber auch in dem Fall, dass der Fahrzeugführer dazu aufgefordert wurde, die Steuerung zu übernehmen, wird gespeichert, ob er dies getan hat oder nicht. So ist es dem Fahrzeugführer umgekehrt möglich, einen gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf sogar positiv zu entkräften, sollte z.B. ein Unfall ausschließlich auf ein Systemverssagen zurückzuführen sein.

4. Was kommt in Zukunft?

Die Ergebnisse der eigens eingerichteten Ethikkommission, sind in diese Gesetzesänderungen noch nicht eingeflossen. Die Ethikkommission sollte u.a. Leitlinien für die Entwicklung von automatisierten Fahrsystemen bereitstellen. Soll das Fahrzeug im automatisierten Fahrmodus bei einer unausweichlichen Unfallsituation z.B. die Fahrzeuginsassen schützen und dafür kontrolliert die Kollision mit zwei Fußgängern in Kauf nehmen…oder umgekehrt?

Diese und andere Fragen hat die Ethikkommission in der Zwischenzeit am 20.06.2017 in einem Bericht vorgelegt.